Zeile 45 betrifft sowohl Fälle des Wechsels von der Besteuerungsart der Sollversteuerung zur Istversteuerung und umgekehrt, als auch den Wechsel der Besteuerungsform (z. B. von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt).
Wurde z. B. in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen und wurden währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) in Zeile 45 einzutragen.
Ebenfalls einzutragen ist die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird.
Nachsteuern infolge einer Steuersatzerhöhung
Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms im Voraus zum 1.10.2020 für eine Laufzeit von 4 Jahren eine Gebühr i. H. v. 10.000 EUR brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9.2024.
Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30.9.2024) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer von 3 % i. H. v. 217,33 EUR ist in Zeile 45 einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 12-17 ist nicht vorzunehmen.
Berechnung: 1.596,64 EUR Umsatzsteuer zum Steuersatz 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Umsatzsteuer von 1.379,31 EUR zum Steuersatz 16 % = 217,33 EUR.
Zeile 46
Einzutragen sind
Für die Berechnung der nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.