Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abgabe monatlich oder vierteljährlich
- Elektronische Übermittlung
- Dauerfristverlängerung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Umsatzsteuer-Vorauszahlung |
1780 |
3820 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11 |
1781 |
3830 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
Forderungen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1545 |
1420 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1797 |
3860 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
So kontieren Sie richtig!
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, soweit sie nicht von der Abgabe befreit sind. Die Buchung des selbst ermittelten Zahllastbetrags erfolgt auf das Konto "Umsatzsteuer-Vorauszahlungen" 1780 (SKR 03) bzw. 3820 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Buchungssatz:
Umsatzsteuer-Vorauszahlung |
|
an Bank |
Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Beantragung einer Dauerfristverlängerung muss eine Vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahreszahllast entrichtet werden. Diese buchen Sie auf das Konto "Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11" 1781 (SKR 03) bzw. 3830 (SKR 04).
Buchungssatz:
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11 |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Unternehmer Hans Groß gibt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Für den Monat Mai 01 hat er eine Zahllast von 2.453 EUR ermittelt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldung hat er am 10.6.01 nach amtlich vorgeschriebenem Formular elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Hans Groß überweist 2.453 EUR vom betrieblichen Bankkonto.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1780/3820 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlung |
2.453 |
1200/1800 |
Bank |
2.453 |
3 Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Nach § 18 Abs. 1 UStG müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) nach amtlich vorgeschriebenem Formular durch Datenfernübertragung, d. h. digital an das Finanzamt übermitteln.
Für die digitale Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann das ELSTER-Programm der Finanzverwaltung unter www.elster.de genutzt werden, welches allen Steuerpflichtigen kostenlos zur Verfügung steht. Hierfür ist die einmalige Registrierung des Unternehmens notwendig, welche ca. 14 Tage Vorlaufzeit erfordert.
Ausnahmeregelung
Ist die Übermittlung elektronischer Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Unternehmer sowohl wirtschaftlich als auch persönlich unzumutbar und stellt mithin eine unbillige Härte dar, kann er einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt stellen. Wird diesem Antrag durch das Finanzamt stattgegeben, hat der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form beim Finanzamt einzureichen (papierhaft oder via Telefax).
Eine solche unbillige Härte liegt nach Auffassung des Finanzamtes der Fall, wenn
- die notwendige Schaffung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Steuerdaten in einem zur Sache unerheblichen finanziellen Aufwand stünde, oder
- die Kenntnissen und Fähigkeiten des Unternehmers ihn nicht oder nur eingeschränkt in die Lage zur elektronischen Datenübermittlung versetzen.
Liegen die Voraussetzungen für eine unbillige Härte vor, soll das Finanzamt einem Antrag auf Befreiung regelmäßig zustimmen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen steht dem Finanzamt ein Ermessensspielraum zu.
Für die digitale Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist eine Unterschrift nicht mehr erforderlich. Die Daten werden automatisch verschlüsselt und über den Account des Unternehmens übertragen. Auch die meisten Software-Programme für die Erstellung einer Buchhaltung verfügen heute über eine Schnittstelle zum ELSTER-Programm der Finanzverwaltung, welche eine direkte Übertragung der Umsatzsteuer-Voranmeldung an die Finanzverwaltung auf digitalem Weg ermöglichen.
4 Anzuwendender Voranmeldungszeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
4.1 Das Kalendervierteljahr gilt als Regel-Voranmeldezeitraum
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG gilt als Regel-Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist daher grundsätzlich vierteljährlich abzugeben soweit die Grenzen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht über- oder unterschritten werden.
4.2 Ausnahmen bei Gründung: Wann der Kalendermonat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt
In Gründungsfällen ist hiervon abweichend allerdings der Kalendermonat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen maßgebend. So gilt der Kalendermonat für folgende Unternehmen als Voranmeldungszeitraum