Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Streitig war, ob ein Kreditvermittler die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8a UStG auch für Auslagenerstattungen in Anspruch nehmen kann, die Kreditsuchende an den Kreditvermittler in dem Fall zu zahlen hatten, in dem kein Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Während das Finanzamt in dieser Erstattung ein Entgelt für eine eigenständige Leistung sah, der keine Vermittlung zu Grunde liegt, kam das FG München zu dem Ergebnis, dass die Erstattung der Auslagen ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 8a UStG ist, da nicht von einer eigenständigen Leistung auszugehen sei.
Sachverhalt
Der Kreditvermittler vermittelte Kredite zwischen Kreditsuchenden und Kreditinstituten. Er schloss dazu Geschäftsbesorgungsverträge mit den Kreditsuchenden ab. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Kreditsuchenden, dem Vermittler die entstandenen Auslagen (Fahrkosten, Porto, Telefon) unabhängig davon zu erstatten, ob es später zum Abschluss eines Kreditvertrages zwischen dem Kreditsuchenden und einem Kreditinstitut kam. Die zu erstattenden Aufwendungen entstanden bei dem Vermittler insbesondere wegen der notwendigen Vorprüfungen (Identitätsprüfung, Bonitätsprüfung). Kam es zu einer Kreditvermittlung, so erhielt der Vermittler von dem Kreditinstitut eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil.
Der Vermittler erfasste sowohl den von seinen Kunden entrichteten Auslagenersatz wie auch die von den Kreditinstituten gezahlten Barvergütungen und Courtage-Anteile als steuerfreie Vermittlungsumsätze nach § 4 Nr. 8a UStG und führte demgemäss keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt für den Auslagenersatz Umsatzsteuer fest, da es sich nicht um eine Vermittlungsleistung handelt, sondern vielmehr um eine steuerpflichtige sonstige Leistung, die im Wesentlichen in der Bonitätsprüfung bestehen würde. Eine Nebenleistung würde nicht vorliegen, da die Bonitätsprüfung neben die Vermittlungsleistung trete und jede der Leistungen ihren Wert behalten würde.
Entscheidung
Der von den Kunden gezahlte Auslagenersatz ist Entgelt für eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 8a UStG. Dass FG Hamburg hat entschieden, dass die Bonitätsprüfung und die Identitätsfeststellung keine eigenständigen Leistungen darstellen, sondern untrennbar zu der Vermittlungsleistung gehören. Die Bonitätsprüfung würde ohne den Wunsch der Vermittlung eines Kredites eigenständig keinen Sinn machen. Ohne diese notwendigen Vorprüfungen kann der Vermittler keine Kredite vermitteln. Ob es sich bei den ausgeführten Leistungen um ein einheitliches Leistungsbündel handelt oder ob die Vorleistungen unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Kreditvermittlung darstellen, wurde vom Gericht nicht weiter differenziert, da in beiden Fällen die Befreiung nach § 4 Nr. 8a UStG zur Anwendung kommt.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass Steuerbefreiungsvorschriften nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen sind. Auch bei einer engen Auslegung der Vorschriften kann es zu keinem anderen Ergebnis kommen, da Bonitäts- und Identitätsprüfungen nicht durchgeführt werden, wenn kein Kredit erlangt werden soll. Die Zahlungen stellen auch das Entgelt für eine Vermittlungsleistung dar. Der Begriff der Vermittlung ist richtlinienkonform auszulegen. Zweck dieser Tätigkeit ist es, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (BFH, Urteil v. 23.10.2002, V R 68/01). Im Rahmen der bei einer Kreditvermittlung vorhandenen Dreieckskonstruktion ist es unerheblich, ob das Entgelt von dem Kreditgeber oder dem Kreditnehmer oder von beiden anteilig gezahlt wird.
Hinweis
Die Steuerfreiheit von Vermittlungsleistungen bleibt weiterhin im Brennpunkt der Rechtsprechung. Nach der Versagung der Steuerfreiheit für die Untervermittlung (vgl. BFH, Urteil v. 9.10.2003, V R 5/03 sowie Übergangsfrist zur Anwendung in bestimmten Fällen nach BMF, Schreiben v. 13.12.2004, IV A 6 - S 7160a - 26/04) versucht die Finanzverwaltung auch bei der klassischen Vermittlungsleistung einzelne Leistungselemente aus der Steuerbefreiung herauszulösen. Ein besonderes Problem ergibt sich immer bei der Prüfung, ob im Rahmen einer Vermittlung bestimmte, eigentlich einer Vertragspartei vorbehaltene Aufgaben auf den Vermittler ausgelagert werden und der Vermittler insoweit über die reine Vermittlung hinausgehende Dienstleistungen erbringt. Das FG Hamburg hat hier aber deutlich festgestellt, dass zwar die Bonitätsprüfung grundsätzlich dem Kreditgeber obliegt, wenn aber ein Vermittler eingeschaltet wird, gehört dies zu den notwendigen Tätigkeiten des Vermittlers, da sich seine Leistung ansonsten auf den Austausch von Listen mit Banken und kreditsuchenden Interessenten beschränken würde.
Ob der BFH (Revision eingelegt, BFH: V R 21/05) dieser Argumentation folgen wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob hier dem Wesen und Zweck der Befreiungsvorschrift die entscheidende Bedeutung eingeräumt wird.
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