Für den Veranstalter als Leistungsempfänger liegen die Probleme – unabhängig von der Abrechnungsmethode – an anderer Stelle. Denn wie zuvor dargestellt ist – selbst im Gutschriftsverfahren -nur der leistende Unternehmer Schuldner des Differenzbetrages der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Allerdings wirkt sich die Anwendung des unrichtigen Steuersatzes – wie oben bereits kurz ausgeführt – auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus.
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist bei einem überhöhten Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG nicht zulässig. Es handelt sich bei der ausgewiesenen Steuer um keine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Hat der Leistungsempfänger einen höheren Betrag als die für die sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, ist der Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen. Verzichtet der Leistungsempfänger auf diese Rückzahlung oder erkennt er die Fehlerhaftigkeit des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht, trägt er das Risiko, dass ihm dieser Vorsteuerabzug – z.B. im Rahmen einer künftigen Außenprüfung – rückwirkend versagt wird und die zu Unrecht geltend gemachte zu hohe Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wird.
Eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung entsteht für den Leistungsempfänger, wenn die Finanzverwaltung die vom Leistungsempfänger zu hoch geltend gemachte Vorsteuer festsetzt und später den entsprechenden Bescheid wieder ändert. Neben der Erstattung der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer muss der Leistungsempfänger Zinsen gem. § 233a AO p.a. auf die zu hoch gezogene Vorsteuer zahlen.
Anmerkung: Der etwaig beim Leistungsempfänger auftretende Zinsschaden kann gegenüber dem Rechnungsaussteller zivilrechtlich als Schadensersatzforderung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber ein sorgfaltswidriger Umsatzsteuerausweis, den der Leistende zu vertreten hat. Der Leistungsempfänger wird sich dann an den Rechnungsaussteller wenden und von diesem zumindest den Zinsschaden ersetzt verlangen. Seinen diesbezüglichen zivilrechtlichen Anspruch wird er auf eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung stützen. Der Rechnungsaussteller wird dem entgegenhalten, der Rechnungsempfänger sei verpflichtet, vor Geltendmachung seines Vorsteuerabzugs die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung zu überprüfen und wird das Erstattungsverlangen bzgl. des Zinsschadens zurückweisen. Wurde mittels Gutschrift abgerechnet ist der Aussteller für diesen Schaden selbst verantwortlich, da er den zu hohen Betrag in der Gutschrift ausgewiesen hat, auf die er seinen Vorsteueranspruch gestützt hat.
Hinweis: Widerspricht der leistende Unternehmer im Gutschriftsverfahren der vom Leistungsempfänger ausgestellten Rechnung, hat dies zur Folge, dass der Leistungsempfänger keine Rechnung nach § 14 UStG mehr besitzt, die er für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG benötigt. Der Veranstalter muss dann erneut eine Rechnung im Gutschriftsverfahren ausstellen, in der der verminderte Steuersatz i.H.v. 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ausgewiesen ist. Nur aus dieser Rechnung darf dann der Seminaranbieter den Vorsteuerabzug geltend machen.