Die Anwendung des unrichtigen Steuersatzes führt mithin zu dem umsatzsteuerrechtlichen Ergebnis, dass der Referent die zu hoch ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, sofern die Rechnung nicht berichtigt wird oder er im Gutschriftsverfahren der Rechnung nicht widerspricht. Der Veranstalter hingegen darf nur die Vorsteuer i.H.v. 7 % geltend machen, unabhängig davon, ob die Rechnung im Nachhinein berichtigt wird.[101] Bei sog. Nettopreisvereinbarungen lässt sich der wirtschaftliche Schaden durch eine Rechnungsberichtigung und einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber dem leistenden Referenten vermeiden. Für sog. Bruttopreisvereinbarungen gilt dies nur, wenn die Parteien einem beiderseitigen Irrtum bei der Preiskalkulation unterlaufen sind. In der Praxis wird ein Streit zwischen den Parteien über einen Zinsschaden entstehen, der aus einem fehlerhaft geltend gemachten zu hohen Vorsteuerabzug und dessen Rückforderung seitens der Finanzverwaltung (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) entsteht. Das Zivilgericht wird dann klären müssen, wem dieser Zinsschaden kausal zuzurechnen ist: (i) dem Rechnungsaussteller, weil er einen zu hohen Umsatzsteuersatz ausgewiesen und damit eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat oder (ii) dem Rechnungsempfänger, weil er die Ordnungsmäßigkeit der dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Rechnung nicht überprüft hat. Bislang ist zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung ersichtlich.

[101] Vgl. Korn in Bunjes, 20. Aufl. 2021, § 14c UStG Rz. 24.

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