Unternehmen nahezu sämtlicher Branchen gehen heutzutage Werbekooperationen mit Influencern ein, insbesondere um eine jüngere Zielgruppe zu erreichen. Die Ausgaben für Influencer-Werbung werden im Jahr 2023 weltweit voraussichtlich ca. 29 Mrd. EUR betragen, wobei davon nur die Werbegebühren erfasst sind, die direkt an Influencer, deren Vertrauenspersonen oder Vertreter gezahlt werden. Das Gesamtbudget bzw. die Gesamtausgaben dürften somit deutlich höher liegen.
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellen sich bzgl. der Tätigkeit von Influencern eine Vielzahl von Fragen, beginnend damit, ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeübt wird. Darüber hinaus müssen die einzelnen Geschäftsbeziehungen zu Plattformen, Werbepartnern und unter Umständen auch zu den Followern eingeordnet werden. Schließlich haben sich einige für die Branche typische Geschäftspraktiken herausgebildet, die auch umsatzsteuerlich besonderer Beachtung bedürfen.
So werden Influencern zur Produktbewerbung oder -platzierung vielfach neben oder statt einem Geldbetrag die beworbenen Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen kostenfrei zur Verfügung gestellt und auch hochpreisige Waren können oft beim Influencer verbleiben.
Aufgrund der teils hohen Vertragsvolumina können Fehlbeurteilungen mitunter erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Influencer, aber auch für werbende Unternehmen nach sich ziehen. Die Finanzbehörden prüfen zunehmend nicht nur die Besteuerung der Influencer, sondern auch die steuerliche Abbildung in beauftragenden Unternehmen.
Hierbei ist es für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung, ob der Influencer sich zu einer besonderen Leistung verpflichtet hat und hierfür eine Gegenleistung erhält.
Aus Unternehmenssicht ist in erster Linie die Frage zu klären, ob und falls dies zu bejahen ist, welche steuerbaren Vorgänge vorliegen und, ob das Unternehmen auch an den Influencer leistet oder nur der Influencer an das Unternehmen. Dies ist vor allem relevant, weil im Falle gegenseitiger Leistungsbeziehungen auch das Unternehmen umsatzsteuerliche Pflichten treffen können. Insofern ist abhängig davon, wie etwaige Vereinbarungen konkret ausgestaltet sind, zu prüfen, ob und welche Leistungsbeziehungen vorliegen.
Erhält der Influencer nicht nur Geldzahlungen, stellt sich im Weiteren die Frage nach der Bemessungsgrundlage.
Für Unternehmen bedeutet dies, Prozesse zu implementieren, um sicherzustellen, dass die Finanz- oder Steuerabteilungen (möglichst im Vorfeld) über entsprechende Vorgänge informiert werden, um eine korrekte Abbildung zu gewährleisten und unerwartete Folgen zu vermeiden oder zumindest abwälzen zu können.