Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob die Marktprämie als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, liegt bislang noch nicht vor.
Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, welche wiederum auf den EEG-Erfahrungsbericht verweist, ist es das Ziel der Marktprämie, eine bessere Markt- und Systemintegration der erneuerbaren Energien zu schaffen.
Die Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthält die Berechnungsformel für die Marktprämie nach § 33g. Sie entsprechen inhaltlich den wissenschaftlichen Empfehlungen, die der Einführung der Marktprämie zugrunde lagen. Durch die Formeln kann jeweils der genaue Wert der Prämien berechnet werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auf die dabei errechneten Beträge keine Umsatzsteuer anfallen, da die Marktprämie kein steuerbares Entgelt i.S.d. § 10 UStG ist.
Auffassung der Verwaltung: Die Verwaltung folgt der Auffassung des Gesetzgebers und vertritt hierzu in Abschn. 2.5 Abs. 24 UStAE folgende Auffassung:
"Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG können Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den erzeugten Strom auch direkt vermarkten (durch Lieferung an einen Stromhändler oder -versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch Vermarktung an der Strombörse). Da der erzielbare Marktpreis für den direkt vermarkteten Strom in der Regel unter der Einspeisevergütung nach dem EEG liegt, erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die Direktvermarktung ab dem 01.01.2012 von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktprämie einschließlich einer Managementprämie und des § 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilitätsprämie. Die Managementprämie wird zur Abgeltung des mit der Direktvermarktung verbundenen Vermarktungsaufwandes gewährt. Bei den Prämien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse. "
Nichtsteuerbarer Zuschuss: Aus Abschn. 2.5 Abs. 24 Satz 4 UStAE ergibt sich, dass die Finanzverwaltung die gesamte Marktprämie einschließlich Managementprämie und Flexibilitätsprämie als nichtsteuerbaren Zuschuss ansieht. Ebenso äußert sich das LSt Niedersachsen, wonach die Marktprämie auch in den sog. Poolungsfällen nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Auch das BayLfSt vertritt in seiner Verfügung vom 24.11.2021 (Az. S 7210.1.1-4/1 St33) die Auffassung, dass die Marktprämie einen nichtsteuerbaren Zuschuss darstelle.
FG Nds. gleicher Ansicht ... Das FG Niedersachsen vertritt ebenfalls die Auffassung, es handele sich um einen Zuschuss zur Förderung der Stromerzeuger aus volkswirtschaftlichen Gründen. Eine Förderung der Stromkäufer stehe ersichtlich nicht im Vordergrund, weil diese nicht zwingend auf Strom aus erneuerbaren Energien angewiesen sind und ihren Strombedarf aus herkömmlichen Stromquellen zum üblichen Marktpreis decken können. Die Subvention der Marktprämie kommt somit nicht den Stromkunden zugute, sondern soll die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung ausgleichen helfen.
...wie auch das Schrifttum: Die Auffassung, dass es sich bei der Markprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handelt wird – soweit ersichtlich – auch einheitlich im Schrifttum vertreten.