LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 22.4.2021, S 7200 - 495 - St 175
Anlage: Schreiben des BMF an die Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d'Energie (GEODE) vom 24. Februar 2021
Der Mieterstromzuschlag ist eine besondere Form der Förderung für Strom aus Solaranlagen nach dem EEG. Als Voraussetzung für die Begünstigung darf zwischen dem Stromverbraucher und dem Solaranlagenbetreiber keine Personenidentität bestehen. Der Strom muss direkt in dem Wohngebäude verbraucht werden, auf dessen Dach die Solaranlage installiert ist. Die Stromlieferung darf dabei nicht über ein Netz der allgemeinen Versorgung erfolgen. Sind alle Kriterien erfüllt, erhält der Solaranlagenbetreiber den Mieterstromzuschlag von dem Anschlussnetzbetreiber.
Sinn und Zweck des Mieterstromzuschlags ist, den direkten Verbrauch im Wohngebäude trotz des zusätzlichen Aufwands für Vertrieb, Messwesen und Abrechnung für den Solarstromanlagenbetreiber wirtschaftlich attraktiver zu machen.
Anlässlich einer Anfrage der GEODE, dem europäischen Verband der unabhängigen Strom- und Gasverteilerunternehmen, ist die Frage erörtert worden, ob der Mieterstromzuschlag steuerlich mit der Marktprämie vergleichbar sei und mithin einen nicht steuerbaren Zuschuss darstelle oder aber Entgelt für die Solarstromlieferung sei.
Das Ergebnis der Erörterungen enthält das angehängte Antwortschreiben des BMF. Demnach stellt der Mieterstromzuschlag einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar, weil dieser – vergleichbar der Marktprämie – zur Förderung der Direktvermarktung von erneuerbaren Energien gezahlt wird.
Anlage
Umsatzsteuerliche Einordnung des Mieterstromzuschlages nach § 21 Abs. 3 EEG
BMF 24.2.2021, III C 2 – S 7124/20/10002 :002 (DOK 2021/0217987)
Bezug: Ihre Schreiben vom 6. November 2017 und vom 28. Mai 2018 – 00427-08/3519542 –
Vielen Dank für Ihre Schreiben vom 6. November 2017 und vom 28. Mai 2018, in denen Sie die umsatzsteuerrechtliche Einordnung des Mieterstromzuschlages nach § 21 Abs. 3 EEG thematisieren.
Nach Ihrer Auffassung ist der Mieterstromzuschlag in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht vergleichbar mit der Marktprämie und wäre dementsprechend als nicht steuerbarer Zuschuss zu beurteilen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird wie folgt zu Ihrem Anliegen Stellung genommen:
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind.
Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen der § 21 Abs. 3, § 23b und § 100 Abs. 7 EEG (Fassung 31. Dezember 2020) ein Mieterstromzuschlag gezahlt, handelt es sich um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Denn Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.
Normenkette
UStG § 10
EEG § 21 Abs. 3