Leitsatz
Die Gewährung von Umsatztantiemen führt häufig zur Gewinnabsaugung bei der Kapitalgesellschaft und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Daher würde ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter nur einen in Höhe und Zeitdauer begrenzten Vertrag über eine Umsatztantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer abschließen.
Sachverhalt
Alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin (GmbH) in den Streitjahren war G. Die Klägerin sagte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine umsatzabhängige Tantieme für die von ihm zu Gunsten der Gesellschaft erzielten Erlöse aus "A-Rechnungen" zu. Die zugesagte Tantieme betrug bei Erlösen bis 500.000 DM 5 %, bei Erlösen bis 1 Mio. DM 6 % und bis 1,5 Mio. DM 8 %. Bei darüber hinausgehenden Erlösen sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 10 % erhalten. Bei den "A-Rechnungen" handelt es sich um Umsätze zeitanteilig erfasster Vergütungen aus übernommenen Liquidationen. Der Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthält zur Umsatztantieme keine weiteren Vereinbarungen und insbesondere keine Begrenzung der Höhe nach.
Entscheidung
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter i.d.R. eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt. Die Anerkennung der Umsatztantieme scheitert bereits am Fehlen einer vertraglichen Begrenzung in zeitlicher und höhenmäßiger Hinsicht. Derartige Begrenzungen sind zwingend notwendig, um eine künftige Gewinnabsaugung und eine die Rendite vernachlässigende Umsatzsteigerung zu vermeiden. Die Klägerin trug deshalb bei Vertragsabschluss das bei Umsatztantiemen typische Risiko, eine Provision auch dann zahlen zu müssen, wenn sie insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hätte. Das fragliche Risiko war auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sich die Umsatztantieme nur auf bestimmte Erlöse ("A-Rechnungen") bezog, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur für den entsprechenden Geschäftsbereich, sondern für das gesamte Unternehmen die Verantwortung zu tragen hatte.
Hinweis
Die BFH-Rechtsprechung erkennt bisher eine Umsatztantieme als besonderen wirtschaftlichen Rechtfertigungsgrund an, wenn das Unternehmen sich in der Aufbau- und/oder Umbauphase befindet oder der Geschäftsleiter ausschließlich für den Vertrieb zuständig ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin, Urteil vom 10.02.2003, 8 K 8263/99