OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.7.2001, S 1978b - 3 - St 215

Entscheidung des BFH

Nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2000, VIII R 5/99 (BStBl 2001 II S. 35) ist als Übernahmegewinn i.S.d. § 18 Abs. 2 UmwStG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust zu verstehen; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer.

Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung

Nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils sind die dort aufgeführten Grundsätze für Umwandlungsfälle mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.1999 allgemein anzuwenden. Ein nach diesen Grundsätzen vorgenommener „step-up” bleibt den betreffenden Steuerpflichtigen auch über den 31.12.1998 hinaus erhalten. Die Buchwertaufstockungen nach § 4 Abs. 6 UmwStG sind demnach auch für gewerbesteuerliche Zwecke bis zur vollständigen Abschreibung bzw. bis zum Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen fortzuführen. Die auf Grund der bisherigen Karteikarte zu § 7 GewStG, Karte 1, zurückgestellten Rechtsbehelfsverfahren können nunmehr unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze abgeschlossen werden.

Rechtslage bei Umwandlungsstichtagen nach dem 31.12.1998

Bei Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998 gilt die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderte Fassung des § 18 Abs. 2 UmwStG, wonach ausdrücklich auch ein Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer nicht zu erfassen ist und eine Aufstockung der Buchwerte nach § 4 Abs. 6 UmwStG für die Gewerbesteuer nicht stattfindet.

Rechtslage nach der Neufassung des § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. d. StSenkG ab 2000 bzw. 2001

Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) wurde § 4 Abs. 6 UmwStG dahingehend geändert, dass ein Übernahmeverlust künftig stets außer Ansatz bleibt.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 2

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