Erfolgt die Grundstücksübertragung gegen lebenslängliche Versorgungsleistungen, kommt es nicht zu einer unentgeltlichen, sondern zu einer i.d.R. teilentgeltlichen Grundstücksübertragung. Denn bei Übertragung eines Privatgrundstücks nach dem 31.12.2007 gegen Versorgungsleistungen (z.B. lebenslänglichen Leibrentenzahlungen) ist ein Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ausgeschlossen und nur noch im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen sowie bestimmten GmbH-Anteilen möglich.

Der BFH hat mit Urt. v. 29.9.2021 – IX R 11/19, BStBl. II 2022, 228 = ErbStB 2022, 63 [Marfels], entschieden, dass die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unentgeltlich ist. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.

Dies hat zur Folge, dass bei Übertragung eines bebauten, durch Vermietung genutzten Grundstücks des Privatvermögens gegen Leibrente die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber, soweit das Grundstück vermietet wird, i.H. ihres Barwerts zu Anschaffungskosten führen, die mit den AfA berücksichtigt werden, und i.H. ihres Zinsanteils sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) entstehen.

Der Übertragende hat die Leibrentenbeträge mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG zu, soweit das Grundstück entgeltlich erworben wurde. Hinsichtlich des unentgeltlichen Teils ist zur Prüfung der Zehn-Jahres-Frist auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, s. hierzu i.E. nachfolgend unter 7.).

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