Wird eine vorweggenommene Erbfolgeregelung in Form der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vorgenommen, sind Besonderheiten zu beachten. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt dann vor, wenn dem Erwerber (dem potentiellen Erben) ein Geldbetrag in der Weise zugewendet wird, dass er nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das damit zu erwerbende Objekt verfügen kann. Der so Beschenkte erwirbt das Objekt unentgeltlich, d.h. er ist nicht mit Anschaffungskosten belastet, so dass ihm keine eigene AfA-Berechtigung zusteht. Jedoch ist die vollzogene mittelbare Grundstücksschenkung nicht nur schenkungsteuerrechtlich, sondern auch einkommensteuerrechtlich zu beachten, mit der Folge, dass der Beschenkte dennoch abschreibungsbefugt ist. Zur Begründung verweist der BFH auf § 11d EStDV, der den unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger zur Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers berechtigt (BFH v. 4.10.2016 – IX R 26/15, BStBl. II 2017, 343 = ErbStB 2017, 96 [Uhl-Ludäscher]).

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