Wenn der Zeitraum der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage endet und der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zurückwechselt, muss der Unterschiedsbetrag zwischen

  • dem Buch- und
  • dem Teilwert der Wirtschaftsgüter

in den nächsten 5 Jahren in Raten zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzugerechnet werden.[23]

Der Unterschiedsbetrag beim Rückwechsel wird hauptsächlich aus dem Wertunterschied des Seeschiffs resultieren. In Fällen, in denen noch ein Schiffshypothekendarlehen oder eine stille Beteiligung besteht, kann er auch aus Währungsdifferenzen stammen.

Teilwertansatz: Ferner ist in der Steuerbilanz zum Schluss des WJ, in dem die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage letztmalig angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Teilwert anzusetzen. Der durch den Teilwertansatz ausgewiesene Gewinn oder aber Verlust beeinflusst unmittelbar das Ergebnis der Steuerbilanz, ist aber noch durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG abgegolten.

Beachten Sie: Aufgrund der Aufholung des Teilwerts käme es aber u.U. zu einem Verbrauch etwaiger verbliebener verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG in der Schattenveranlagung. Die Wertansätze des BV bestimmen hierbei gleichzeitig die Kapitalkonten der Kommanditisten.

Beraterhinweis Umstritten ist immer noch:

  • ob aufgrund dieser Aufstockung auf die Teilwerte eine Abschreibung erfolgt oder
  • ob die Werte bis zur Veräußerung unverändert bleiben.

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