Leitsatz
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gem. § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.
Normenkette
§ 33 EStG , § 33a Abs. 1 EStG , § 2 Abs. 1 BSHG , § 16 BSHG , § 122 BSHG
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 Unterstützungsleistungen an ihre Schwester in Höhe von 18000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG 1996 geltend. Das FA berücksichtigte die Unterstützungsleistungen nicht, weil die Schwester gegenüber der Klägerin nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sei und somit die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 nicht gegeben seien.
Mit dem Einspruch brachte die Klägerin vor, die Unterhaltsleistungen seien aufgrund von § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG mit dem Höchstbetrag von 12000 DM abziehbar. Aufgrund der freiwilligen Unterhaltszahlungen habe die Schwester keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Hilfsweise begehrte die Klägerin, die Unterhaltszahlungen nach § 33 EStG 1996 zu berücksichtigen. Da die Schwester keine Sozialhilfe habe in Anspruch nehmen wollen, habe sie – die Klägerin – sich aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Unterstützung der Schwester verpflichtet gefühlt. Das FG wies die Klage ab. Die Revision blieb im Ergebnis erfolglos.
Entscheidung
Zu Recht habe das FG die Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug zugelassen. Ein Abzug gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, denn die Schwester habe gegenüber der Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen aus sittlichen Gründen sehe das Gesetz nicht mehr vor.
Unterhaltszahlungen von Steuerpflichtigen an bedürftige, nicht in ihrem Haushalt lebende Geschwister seien auch nicht von § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 erfasst. Zwar wäre vom möglichen Wortsinn des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG auch eine Auslegung gedeckt, dass freiwillige Unterhaltsleistungen eines Angehörigen, die nach § 2 Abs. 1 BSHG zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Sozialhilfe führen, abziehbar seien.
§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG sei jedoch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, seiner Stellung im Gesetz sowie des mit der Änderung verfolgten Zwecks einschränkend auszulegen. Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte seien deshalb steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befinde.
Hinweis
§ 33a EStG hat stets nur zwangsläufige Unterhaltsleistungen zum Abzug zugelassen. Während aber nach der früheren Regelung auch Unterhaltszahlungen aus sittlichen oder tatsächlichen Gründen abziehbar waren, können seit 1996 nur noch Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Das sind Verwandte in gerader Linie, also Großeltern, Eltern und Kinder. Geschwister haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Da § 33a EStG für den Abzug von Unterhaltszahlungen eine abschließende Regelung trifft, können Unterhaltszahlungen, die sittlich oder tatsächlich begründet sind, auch nicht nach § 33 geltend gemacht werden.
Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, denen mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen die Sozial-, Arbeitslosenhilfe oder vergleichbare Unterhaltsleistungen aus öffentlichen Mitteln gekürzt werden. Der Gesetzgeber unterstellt, dass Verwandte, die in Hausgemeinschaft leben, ihre Ausgaben aus einem Topf bestreiten, und zwar auch dann, wenn sie einander gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Gleiches gilt bei Lebenspartnerschaften.
Er kürzt daher diesen Personen wegen des Zusammenwohnens die Sozialhilfe oder entsprechende Sozialleistungen, weil er annimmt, die übrigen Hausgenossen oder der Lebenspartner sorgten für sie. Diese Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen war das Ziel des Gesetzgebers, denn der faktische Zwang zur Leistung von Unterhalt ist in diesen Fällen mit der aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zum Unterhalt vergleichbar. Als Alternative käme nur die Beendigung der Haushalts- oder Lebensgemeinschaft in Betracht.
Nicht unter diese Regelung fallen aber Unterhaltsleistungen an Verwandte oder andere Personen, mit denen keine Haushalts- oder Lebensgemeinschaft besteht. Im Streitfall hatte die Klägerin an ihre Schwester, mit der sie nicht zusammenlebte, Unterhalt gezahlt. Da nur derjenige Sozialhilfe erhält, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, entfällt ein Anspr...