Die Regelung des § 33a EStG ist Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips nach § 12 Halbs. 1 EStG. Sie ist im Gesamtgefüge mit dem Familienleistungsausgleich zu verstehen. Daraus ergibt sich auch, dass § 33a EStG nicht bezüglich Betriebsausgaben und Werbungskosten – objektives Nettoprinzip – greift. Auch der Sonderausgabenabzug geht § 33a EStG vor.
§ 33a Abs. 1 EStG = Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit unterhaltsberechtigter Person: § 33a Abs. 1 EStG, auf den sich die eingangs erwähnten BMF-Schreiben beziehen, befasst sich mit der Geltendmachung von Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer unterhaltsberechtigten Person. Voraussetzung ist,
- dass weder für den Steuerpflichtigen noch eine andere Person ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht,
- dass die unterhaltsberechtigte Person über kein, respektive nur ein geringes Vermögen verfügt und
- dass der die Unterhaltszahlung geltend machende Steuerpflichtige die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angibt – vorausgesetzt, der Unterhaltsempfänger ist beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig.
Geringes Vermögen (Schonvermögen): Was das Vermögen des Unterhaltsempfängers anbelangt, so ist ein solches von 15.500 EUR wie auch ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unschädlich.
§ 33a Abs. 2 EStG = Sonderbedarfsfreibetrag: § 33a Abs. 2 EStG regelt demgegenüber die Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Sonderbedarfsfreibetrag).
§ 33a Abs. 3 EStG = Zwölftel-Regelung: In § 33a Abs. 3 EStG ist festgelegt, dass diese Aufwendungen zeitanteilig – monatlich – berücksichtigt werden.
§ 33a Abs. 4 EStG = Vorrangigkeit: Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG geht der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG vor (§ 33a Abs. 4 EStG).
Person des Unterhaltsleistenden: § 33a EStG kommt nur bei i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie für fiktiv unbeschränkte Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG als unterhaltsleistende Personen in Betracht.
Typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung: In sachlicher Hinsicht sind von § 33a Abs. 1 EStG nur typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfasst. Dies sind insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen. Beachten Sie: Darüber hinausgehende Aufwendungen (etwa Krankheitskosten) können nur nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung können indes unter § 33a Abs. 1 EStG fallen. Insofern ist der Unterhaltsbegriff nach § 33a Abs. 1 EStG enger als der zivilrechtliche, der auch Krankheitskosten umfasst.
Antragsgebundene Berücksichtigung: Die Aufwendungen werden nur auf Antrag hin berücksichtigt.
Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen: Im Unterschied zu § 33 EStG ist bei § 33a EStG die Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen.
Zufluss- bzw. Abflussprinzip: Für § 33a EStG gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip.
Unterhaltszahlungen an Ehegatten: Was Unterhaltszahlungen an Ehegatten anbelangt, so verdrängt die Ehegattenbesteuerung nach §§ 26 ff. EStG den § 33a EStG. Dies gilt auch dann, wenn Einzelveranlagung nach § 26a EStG gewählt wird. Zudem kommt bei Unterhalt an Ehegatten vorrangig im Zuge des Realsplittings eine Berücksichtigung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in Betracht.