Leitsatz
Aufwendungen des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Normenkette
§ 33a Abs. 1 EStG 1996 , § 1615 l BGB
Sachverhalt
Der Kläger lebte im Streitjahr 1996 mit seiner 1972 geborenen Lebensgefährtin, Frau L, und dem am 26.10.1993 geborenen gemeinsamen Kind zusammen. L studierte im Streitjahr in N und B. Ihr Vater zahlte für sie einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 665 DM und erhielt für sie einen Kinderfreibetrag. L erhielt keine Sozialhilfe. Wäre ihr Anspruch nicht auf Grund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, hätte ihr nach einer Bescheinigung der Stadt K ein Sozialhilfeanspruch von 996,11 DM im Monat zugestanden. Wegen der Betreuung des Kindes und der Berufstätigkeit des Klägers war L eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger zahlte daher die Miete für die gemeinsame Wohnung.
Das FA berücksichtigte u.a. die Mietaufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr nicht. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Entscheidung
Der Kläger könne die Unterhaltsleistungen abziehen, wenn er hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Das sei dann der Fall, wenn von der Lebensgefährtin wegen der Pflege und Erziehung des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht habe erwartet werden können. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach § 1615 l BGB sei vorrangig, so dass den Eltern der Lebensgefährtin in diesem Fall kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zugestanden hätte.
Hinweis
Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist der Mutter bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes zum Unterhalt verpflichtet, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l BGB). Diese Unterhaltszahlungen können, da sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige oder ein anderer Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.
Die Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters nach § 1615 l BGB geht – ebenso wie die des Ehegatten – derjenigen der Eltern der Kindsmutter vor. Die Eltern verlieren ihren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, weil sie nur noch nachrangig zum Unterhalt verpflichtet sind. Dieser Anspruch lebt nur dann wieder auf, wenn der Kindsvater oder der Ehegatte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Unterhalt sicherzustellen. Da es nach dem Gesetzeswortlaut in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG allein auf die Anspruchsberechtigung ankommt, steht dem Abzug der Unterhaltsleistungen nicht entgegen, wenn rechtsfehlerhaft tatsächlich den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wurde.
Die Unterhaltszahlungen des Vaters nach § 1615 l BGB sind bis zur gesetzlichen Höchstgrenze abziehbar. Gegenzurechnen sind – wie sonst auch – eigene Einkünfte und Bezüge der Kindsmutter. Dazu gehören auch freiwillige Unterhaltszahlungen der Eltern. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Eltern den Unterhalt nur deshalb geleistet haben, weil sie sich hierzu für gesetzlich verpflichtet hielten. Hierzu hat sich der BFH im Urteil nicht geäußert.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 30/02