Das Urteil des BFH v. 6.9.2023 – I R 16/21[14]

  • ist zum einen ein Schritt in die richtige Richtung,
  • darf zum anderen aber auch nicht falsch verstanden werden.

Der BFH hat lediglich für den besonderen Fall des Erwerbs, bei dem die Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 KStG aus Sicht des Erwerbers aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgangs erreicht wird – auch wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind –, positiv entschieden. Herauszustellen ist also, dass für die Frage nach dem "Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10%" dies

  • aus der Sicht des Erwerbers zu beurteilen ist und
  • darauf abzustellen ist, ob ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang vorliegt[15].

Diese positive Entscheidung kann für Gestaltungen genutzt werden.

Es darf aber nicht verkannt werden, dass der BFH ausdrücklich die Frage der generellen Anwendbarkeit des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG bei mehreren Teilerwerben offen gelassen hat. Die aufgrund des Stichtagsprinzips des § 8b Abs. 4 KStG bestehende allgemeine Unsicherheit bleibt leider erhalten, da eine abschließende Klärung der Problematik durch den BFH weiter aussteht.

Die Finanzverwaltung wird für Fälle, die nicht die Besonderheiten des sog. "Blockerwerbs" erfüllen, weiter ihre restriktive Rechtsauffassung vertreten.

 

Service: BFH v. 6.9.2023 – I R 16/21, GmbHR 2024, 384 (Binnewies) = GmbH-StB 2024, 40 (Schimmele) abrufbar unter steuerberater-center.de

 

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[14] BFH v. 6.9.2023 – I R 16/21, GmbHR 2024, 384 (Binnewies) = GmbH-StB 2024, 40 (Schimmele).
[15] Schimmele, GmbH-StB 2024, 40.

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