Leitsatz
Unternehmer ist, wer nach außen als Unternehmer auftritt, ungeachtet möglicher abweichender Vereinbarungen im Innenverhältnis.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger hat den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf seinen Namen angemeldet, die Eröffnung des Gewerbebetriebs dem Finanzamt auf einem von ihm unterschriebenen Betriebseröffnungs-Fragebogen angezeigt, ist Konzessionsträger nach dem Gaststättengesetz und gab von ihm unterschriebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen im eigenen Namen ab.
Gegen die vom Finanzamt erlassenen und aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide wendet der Kläger ein, nicht er, sondern die von ihm zusammen mit A und B gegründete BGB-Gesellschaft sei unternehmerisch tätig geworden. Ausweislich eines vorgelegten Gesellschaftsvertrags war der Kläger nur mit 5 %, A und B dagegen jeweils mit 47,5% am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH war der Kläger als Unternehmer anzusehen, da nach Bewertung aller Umstände er alleine nach außen als Unternehmer aufgetreten ist. Entgegenstehende Beurteilungen, beispielsweise durch die gesetzliche Unfallversicherung, seien für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.
Ebenso sei eine etwa entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Regelung unbeachtlich, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, alleine im Innenverhältnis Rechtswirkungen entfaltet.
Hinweis
Steuerliche, insbesondere auch umsatzsteuerliche Pflichten treffen im Regelfall denjenigen, der nach außen die Bedingungen setzt, an denen das Gesetz die steuerlichen Rechtsfolgen knüpft. Unternehmer ist folglich derjenige, der nach außen als solcher auftritt.
Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss sich im Klaren darüber sein, welche Rechtsfolgen die von ihm abgegebenen Erklärungen zeitigen. Es ist im vorliegenden Besprechungsfall dem Kläger durchaus abzunehmen, dass er lediglich von den Mitgesellschaftern A und B vorgeschoben worden ist, da A und B mangels Konzessionsberechtigung untersagt worden ist, eine Gaststätte zu betreiben.
Wie der BFH jedoch unmissverständlich klarstellt, muss auch ein in wirtschaftlichen Dingen Unerfahrener wissen, dass die von ihm abgegebenen Erklärungen ihn und nicht andere Personen binden, auch wenn die wirtschaftlichen Folgen seines Auftretens im Rechtsverkehr im Innenverhältnis überwiegend den beiden anderen Gesellschaftern zugute kommen.
Lediglich als Klarstellung hat der BFH noch einmal formuliert, dass die Beurteilung der Unternehmereigenschaft in anderen Rechtsgebieten, wie z.B. der Unfallversicherung, für die umsatzsteuerliche Bewertung nach § 2 UStG unbeachtlich ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 20.2.2001, V B 191/00 (NV)