Leitsatz
Ein Zusammenschluss natürlicher Personen erbringt regelmäßig nur dann Leistungen als selbstständiger Unternehmer, wenn diese Personenmehrheit dem Leistungsempfänger als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts gegenübersteht.
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG , § 14 Abs. 5 UStG , § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Die Klägerin beschäftigte im Rahmen ihrer gewerblichen Tankreinigung und Durchführung von Tankschutzmaßnahmen vier Arbeitnehmer, von denen jeweils zwei ein Team bildeten. Im Streitjahr behandelte sie alle vier als selbstständige Subunternehmer, rechnete für die geleisteten Arbeiten mittels Gutschrift ab und machte den Vorsteuerabzug hieraus geltend.
Während die Finanzbehörde nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Selbstständigkeit der vormaligen vier Arbeitnehmer ablehnte und deswegen den Vorsteuerabzug versagte, ließ das Finanzgericht es dahin stehen, ob die Truppmitglieder selbstständig gewesen seien oder nicht. Jedenfalls seien die Leistungen nicht von den vier in den Gutschriften jeweils einzeln genannten Personen, sondern immer von einem Trupp erbracht worden. Der Trupp sei jedoch nicht als Leistender in der Gutschrift genannt worden.
Entscheidung
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, da es gerade darauf ankomme, ob die Truppmitglieder selbstständig gewesen seien oder nicht. Allein die Tatsache, dass die vier Truppmitglieder die vereinbarten Leistungen nicht einzeln, sondern nur in Trupps ausgeführt haben, schließe nicht aus, dass sie als Einzelunternehmer gehandelt hätten.
Ein Zusammenschluss natürlicher Personen könne nur dann als selbstständiger Unternehmer in Betracht kommen, wenn unter Zugrundelegung der zivilrechtlichten Vereinbarung diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts in Betracht komme.
Hinweis
Der BFH bestätigt im Grundsatz, dass umsatzsteuerlich neben der einzelnen natürlichen Person und der juristischen Person auch eine Personenvereinigung als Unternehmer auftreten kann. Es gilt jedoch die Maßgeblichkeit des Zivilrechts, wonach unter Beachtung der zivilrechtlichen Vereinbarungen die Personenvereinigung nur dann als leistender Unternehmer in Betracht kommen kann, wenn sie der schuldrechtlich Verpflichtete ist.
Die Aussagen bestätigen das Urteil vom 24.2.2000 (V R 40/99). Danach sind ein Sänger und ein Pianist, die gegenüber einem Konzertveranstalter gemeinsam als Duo auftreten, nur dann als Personenvereinigung unternehmerisch tätig, wenn sie gegenüber dem Konzertveranstalter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Leistungsausführung durch eine oder mehrere Personen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.8.2001, V R 67/00