§ 4 BUrlG setzt für einen Anspruch auf Vollurlaub die Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit voraus. Für Kalenderjahre, in denen die Wartezeit des Arbeitnehmers nicht erfüllt ist, sieht § 5 BUrlG 3 Fälle vor, in denen ein anteiliger Urlaub in Höhe von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat entsteht. Einen "echten" Teilurlaub regeln dabei jedoch nur die Buchstaben a und b.
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1.1 Eintritt in der 2. Jahreshälfte
Zunächst entsteht ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer erst in der 2. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt und somit die Wartezeit in diesem Urlaubsjahr nicht mehr erfüllen kann. Der Arbeitnehmer erwirbt in diesem Fall lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Als Eintritt in der 2. Jahreshälfte gilt auch der Eintritt zum 1.7. eines Jahres.
Während der Anspruch auf Vollurlaub erst mit Ablauf der 6-monatigen Wartezeit entsteht, gelten für den Anspruch auf den Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG nach wohl herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung andere Regeln. Für den Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG geht die herrschende Auffassung davon aus, dass der dort geregelte Teilurlaub sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht, sofern nur feststeht, dass im laufenden Kalenderjahr der Vollurlaubsanspruch nicht mehr erworben werden kann. Diese Voraussetzung ist bei einer Begründung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte immer gegeben.
D. h. der Arbeitnehmer erwirbt sofort den sich für die Restlaufzeit des Jahres errechnenden Teilurlaubsanspruch von X/12. Dieser Anspruch entsteht auch sofort in seiner vollen anteiligen Höhe und nicht etwa sukzessive pro rata temporis mit Beginn eines jeden Monats in Höhe von jeweils 1/12. In seiner feststehenden Höhe von X/12 kann der Arbeitnehmer diesen Teilurlaub auch sofort verlangen! Er muss dies jedoch nicht tun, sondern kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auch die Übertragung des Teilurlaubs auf das nächste Kalenderjahr wählen.
Urlaub in den ersten 6 Monaten möglich
Entgegen gängiger Praxis muss sich der in der 2. Jahreshälfte in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer nicht darauf verweisen lassen, vor Ablauf von 6 Monaten keinen Urlaub nehmen zu können.
Der Arbeitgeber kann dem Urlaubsverlangen lediglich die ihm auch sonst gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG zustehenden Einwendungen entgegenhalten.
Abgrenzung: Eintritt in der 1. Jahreshälfte
Abzugrenzen ist der Fall, dass der Arbeitnehmer in der 1. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt. Er erwirbt dann keinen Teilurlaub, den er sofort nehmen könnte. Er muss sich einstweilen mit der Hoffnung auf den Vollurlaub begnügen, den er erst mit seiner Entstehung nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit des § 4 BUrlG verlangen kann.
Für die auf den ersten Blick denkbare Ungleichbehandlung von Eintritten im 1. und 2. Kalenderhalbjahr besteht eine sachliche Rechtfertigung in der auf das Kalenderjahr bezogenen Stichtagsystematik des BUrlG und den mit dem Erholungsurlaub verfolgten Zwecken:
Zunächst geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Der in der 1. Jahreshälfte eintretende Arbeitnehmer hat noch die Aussicht, den ungekürzten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu erlangen. Die Wartezeitregelung des § 4 BUrlG schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers auf bezahlte (und möglichst zusammenhängende) Freistellung zum Zweck der Erholung und dem Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nicht schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den vollen bezahlten Jahresurlaub gewähren zu müssen, obgleich die Zukunft des Arbeitsverhältnisses noch offen und ein möglicher Rückerstattungsanspruch bezüglich bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts durch § 5 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen ist. Aus dieser Perspektive erscheint es angemessen, den Arbeitnehmer grundsätzlich darauf zu verweisen, mit seiner Erholung zu warten, bis der volle Anspruch nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit entstanden ist. Scheidet er entgegen den Erwartungen doch vorher wieder aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht ihm sofort der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG, sodass ihm kein Nachteil geschieht.
Der Arbeitnehmer hingegen, der erst in der 2. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt, kann den Anspruch auf den Vollurlaub für das laufende Urlaubsjahr nicht mehr erwerben. Gewissermaßen als Kompensation dafür, dass ihm nur noch eine verkürzte Zeit der Erholung zuteil werden kann, soll er diese zumindest sofort noch im laufenden Kalenderjahr nehmen können, es sei denn, er entscheidet sich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG für eine Übertragung ins Folgejahr, um einen (ggf. nur geringen) Teilurlaubsanspruch mit dem Vollurlaubsanspruch aus dem neuen Urlaubsjahr zu verbinden.
Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen sind vorrangig zu beachten, soweit sie nach § 13 BUrlG zulässig sind.
1.2 Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit
§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG gr...