OFD Rheinland, Verfügung v. 17.9.2009, o. Az.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach USt-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit einen Zeitpunkt nach dem 10.1. verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies ist bei den am Samstag, dem 10.1.2009 und am Sonntag, dem 10.1.2010 fälligen USt-Vorauszahlungen der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Wirtschaftsjahr bezogen. Für wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist i.d.R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH, BFH-Urteil vom 24.7.1986, IV R 309/84, BStBl 1987 II S. 16 ; vom 13.3.1964, VI 152/63, StRK, § 11 RdNr. 50). Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zu- oder Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
Dabei ist als „kurze Zeit” nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen anzusehen. Der Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH-Urteil vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003 S. 169 ; Frotscher, EStG, § 11 RdNr. 46; Blümich, EStG, § 11 RdNr. 92; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 11 RdNr. 259).
Nach diesen Grundsätzen fällt eine wegen § 108 Abs. 3 AO i.V. mit § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG zu einem Zeitpunkt nach dem 10.1. fällige Umsatzsteuervorauszahlung nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
In diesem besonderen Fall sind daher die allgemeinen Grundsätze des § 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu befolgen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuererstattung bzw. -zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit scheidet aus.
Diese Behandlung entspricht insbesondere dem Grundsatz, dass es sich bei den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG um eng begrenzte und nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelungen vom Zu- und Abflussprinzip handelt.
Normenkette
AO 1977 § 108 Abs. 3
EStG § 11 Abs. 1
EStG § 11 Abs. 2