OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 7.3.2014, Kurzinformation ESt Nr. 09/2014
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (Urteil vom 1.8.2007, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies war zuletzt bei den am Samstag, dem 10.1.2009 und am Sonntag, dem 10.1.2010 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der steuerpflichtigen Person kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Wirtschaftsjahr bezogen. Für wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH, BFH vom 24.7.1986, BStBl 1987 II S. 16, BFH vom 13.3.1964, VI 152/63). Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zu- oder Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
Dabei ist als „kurze Zeit” nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen anzusehen. Der Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003 S. 169; Frotscher, EStG, § 11, Rz. 46; Blümich, EStG, § 11, Rz. 92; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 11 Rz. 259).
Nach diesen Grundsätzen fällt eine wegen § 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG zu einem Zeitpunkt nach dem 10.01. fällige Umsatzsteuervorauszahlung nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
In diesem besonderen Fall sind daher die allgemeinen Grundsätze des § 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu befolgen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuererstattung bzw. -zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit scheidet aus.
Diese Behandlung entspricht insbesondere dem Grundsatz, dass es sich bei den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG um eng begrenzte und nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelungen vom Zu- und Abflussprinzip handelt.
Diese Rechtsauffassung wurde mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.2.2012 (Az. 3 K 468/11) bestätigt. Der Kläger hatte hier am Montag, dem 11.1.2010 die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 gezahlt und als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 behandelt. Das FG führte aus, dass eine Erweiterung der Höchstgrenze von 10 Tagen nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht komme.
Der BFH hat aufgrund der gegen das Urteil eingelegten NZB die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 anhängig ist. Entsprechende Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, AdV ist nicht zu gewähren.
Normenkette
AO 1977 § 108 Abs. 3;
EStG § 11 Abs. 1
EStG § 11 Abs. 2