(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Absatz 1 UStG ist nicht davon abhängig, dass die Umsätze an Unternehmer der Seeschifffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2Sie kann sich auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, z. B. auf Lieferungen von Seeschiffen an Zwischenhändler im Reihengeschäft, erstrecken. 3Auch in diesen Fällen muss jedoch die für die Befreiung erforderliche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben sein.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 UStG genannten Versorgungslieferungen. 2Die Steuerbefreiung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. 3Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit (EuGH-Urteil vom 26.6.1990 – ABl. EG 1990 Nr. C 179 S. 5).
(3) 1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. 2Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 3Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes, z. B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. 4Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1992 – BStBl II S. 576) und Behördenfahrzeuge. 5Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden sollen. 6Der Begriff der Seeschifffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen. 7Als Seeschifffahrt ist danach die Schifffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.1971 – BStBl 1972 II S. 45). 8In den Fällen der Reise-, Zeit-, Slot- und Bare-boat-Vercharterung handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Vercharterung eines Wasserfahrzeuges für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Absatz 1 Nr. 1 UStG. 9Wesentliches Merkmal dieser Verträge ist das Zurverfügungstellen eines Schiffes bzw. von Schiffsraum. 10Lediglich die Beförderung im Rahmen von Stückgutverträgen wird als Güterbeförderung angesehen, deren Behandlung sich nach §§ 3 b, 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 42d, 46 bis 48) richtet.
(4) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Absatz 1 Nr. 2 UStG) gehören:
1. |
die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z. B. optische und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, |
2. |
das Schiffszubehör, z. B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie |
3. |
1Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 UStG begünstigtes Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind. 2Diese Lieferungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie für ein bereits vorhandenes begünstigtes Wasserfahrzeug bestimmt sind. 3Ein Wasserfahrzeug ist spätestens ab dem Zeitpunkt des Stapellaufs oder des Aufschwimmens im Dock als "vorhanden" anzusehen. 4Die Übergabe eines neu gebauten Schiffes von der Werft an den Schiffseigner ist nicht erforderlich. 5Lieferungen von Gegenständen, die nachweislich an eine Schiffswerft für ein Schiff nach seinem Stapellauf oder seinem Aufschwimmen im Dock bewirkt werden, sind deshalb steuerfrei. 6Bei Lieferungen an Unternehmer der Seeschifffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger kann davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände für den Einbau oder die Reparatur eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs bestimmt sind. |
(5) 1Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände – z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle –, die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände – z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften – und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und Bordläden. 2Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und Non-food-Artikel, die in Bordläden, z. B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.
(6) 1Küstenfischerei (§ 8 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden Meeresteilen, die nicht zur hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer), durchgeführt wird. 2Unter Bordproviant sind d...