(1) 1Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Absatz 3 UStG). 2Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1998 – BStBI 1999 II S. 150).
(2) 1Abziehbar im Sinne von § 15 Absatz 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z. B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen.
Beispiel:
1Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 % im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und zu 70 % im gewerblichen Betrieb. 2Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2 500 €, so ist ein Anteil von 30 % = 750 € durch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG abgegolten. 3Der verbleibende Anteil von 70 % = 1 750 € ist den Umsätzen aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen und daher gesondert abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1993 – BStBl 1994 II S. 339).
(3) 1Bezieht ein Unternehmer, der neben einem – unter die Regelbesteuerung fallenden – Landhandel eine – unter § 24 UStG fallende – Landwirtschaft betreibt, Sachen im Sinne des §§ 91 ff. BGB, z. B. Düngemittel, im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (§ 15 Absatz 4 UStG) ggf. im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1987 – BStBl II S. 685). 2Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in solche, die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar sind und solche, die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Absatz 1 Sätze 3 und 4 UStG) berücksichtigt werden, ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.6.1987 – BStBl 1988 II S. 150).
(4) 1Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt er aber neben den in § 24 Absatz 1 UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind für die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils maßgeblichen Gesamtumsatzes die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen. 2Soweit der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat (§ 67 UStDV), sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. 3Die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG beschränkt sich auf die Umsätze außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Absatz 1 bis 3 UStG. – 4Für die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung.