Leitsatz
Überstundenvergütungen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die hierzu vom BFH entwickelten Grundsätze gelten auch für Minderheitsgesellschafter mit gleichgerichteten Interessen.
Sachverhalt
Drei zu je 33,3 % an einer Handwerker-GmbH beteiligte Geschäftsführer hatten jeweils neben monatlichen Festgehältern, Pensionszusagen und Gewinntantiemen Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden, sobald die Monatsarbeitszeit von 160 Stunden sowie die Grenze von insgesamt 50 Überstunden überschritten wurde. Die Überstundenvergütungen qualifizierte das Finanzamt nach einer Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das FG bestätigte dies.
Entscheidung
Nach der Rechtsprechung des BFH führen Vergütungen von Überstunden an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dies gilt auch für Minderheitsgesellschafter mit gleichgerichteten Interessen. Letztere ergaben sich aus den inhaltsgleichen Anstellungsverträgen.
Zwar können Überstundenvergütungen ausnahmsweise anerkannt werden, die erforderlichen Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, lägen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, da die Geschäftsführer zusätzlich Ansprüche auf Gewinntantiemen hatten. Letzteres schließt laut BFH die Anerkennung von Überstundenvergütungen aus; dabei kommt es nicht darauf an, ob bislang tatsächlich Tantiemen gezahlt wurden. Dem Anspruch auf Tantiemen stellt das FG den aus Pensionszusagen gleich.
Die Vergütungsvereinbarungen genügen insgesamt nicht dem Fremdvergleich. Die Bezahlung des Grundgehalts entspricht nicht dem, was ein Fremdgeschäftsführer akzeptieren würde: Bei dessen Gehalt wird nicht nach Regel- und Überstunden differenziert, denn ein Geschäftsführer ist stets im Dienst. Die Zusage eines Festgehalts für eine Grundarbeitszeit von 160 Stunden ist damit nicht zu vereinbaren. Da eine Verböserung aber unzulässig ist, kann dies dahingestellt bleiben.
Hinweis
Der BFH hat Überstundenvergütungen dann anerkannt, wenn die dazu mit den Geschäftsführern getroffen Vereinbarungen mit denen der ähnlich den Geschäftsführern eingesetzten Mitarbeitern übereinstimmen. Dies betraf zum einen die Schichtleitung in einer durchgehend geöffneten BAB-Tankstelle, zum anderen einen nahezu ausschließlich handwerklich tätigen Geschäftsführer. In beiden Fällen betonte der BFH, dass zusätzliche erfolgsabhängige Vergütungen die Anerkennung der Überstunden ausschließen. Die Vereinbarung fester wöchentlicher Arbeitszeiten hat der BFH dagegen - anders als das FG - bisher nicht beanstandet.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009, 6 K 432/06