Der Alleinerbe kann den Betrieb – vorübergehend oder auf Dauer – fortführen, er kann ihn aber auch sofort veräußern oder aufgeben. Führt er den Betrieb fort, erzielt er ab dem Todestag des Erblassers z.  B. gewerbliche Einkünfte.

Auch der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur "zwangsweisen" Aufgabe seines Betriebs, sondern geht als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben.[1]

War der Erblasser freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, erzielt der Alleinerbe nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn er nicht berufsfremd ist. Berufsfremd ist, wer nicht die erforderliche freiberufliche Qualifikation besitzt. Ist der Alleinerbe berufsfremd, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn er den freiberuflichen Betrieb des Erblassers, z.  B. mithilfe eines beruflich qualifizierten Mitarbeiters fortführt.

 
Hinweis

Berufsfremde Erben

Berufsfremde Erben freiberuflichen Betriebsvermögens erzielen bei dessen Verwertung nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn sie die Praxis nicht (auch nicht für eine gewisse Zeit) fortführen, sondern sogleich veräußern oder aufgeben oder die durch die freiberufliche Tätigkeit des Verstorbenen geschaffenen Produkte, z.  B. Kunstwerke, veräußern.[2] Keine gewerblichen, sondern freiberufliche Einkünfte liegen also vor, wenn die Praxis des verstorbenen Freiberuflers von dem – berufsfremden – Erben nicht fortgeführt, sondern lediglich abgewickelt wird.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung der zum Nachlass eines Kunstmalers gehörenden Bilder

Kunstmaler A hinterlässt seinem Sohn S als Alleinerbe zahlreiche selbst gemalte Bilder. S, der selbst nicht künstlerisch tätig ist, veräußert die geerbten Bilder, hauptsächlich über Galerien. Der Erbe erzielt mit dem Verkauf der geerbten Bilder nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer, freiberuflicher Tätigkeit.[3]

Besteht der Nachlass aus einem Betrieb, dessen Gegenstand die Lotterieannahme oder sonstige selbstständige Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG ist, führt dies nicht zur Umqualifizierung in eine gewerblichen Tätigkeit, weil derartige Einkünfte keine spezifische persönliche Qualifikation des Berufstätigen voraussetzen. Da es sich ohnehin in diesen Fällen regelmäßig um an die betreffende Person gebundene Tätigkeiten handelt, kommt meist nur eine Abwicklung in Betracht, die weiterhin zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit führt.

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