(1) Zu beteiligen sind
1. |
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
|
2. |
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; |
3. |
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
|
4. |
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. |
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
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