Im Zweifelsfall müssen Streitigkeiten zwischen der anspruchsberechtigten Person und dem FA über die Anrechnung einer Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mittels eines Abrechnungsbescheids entschieden werden. Die Behörde hat durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden, wenn Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis besteht (vgl. § 218 Abs. 2 S. 1 AO).

Der Abrechnungsbescheid enthält nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht oder noch zu verwirklichen ist. Im Ergebnis entscheidet er darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (vgl. BFH v. 19.3.2019 – VII R 27/17, BStBl. II 2020, 31).

Eine Anrechnungsverfügung ist noch kein Abrechnungsbescheid, weshalb jene, selbst wenn sie bestandskräftig ist, insoweit nicht ausreicht. Das FA ist aber beim Erlass eines Abrechnungsbescheids an eine bestandskräftige Anrechnungsverfügung gebunden (vgl. BFH v. 17.9.1998 – I B 2/98, BFH/NV 1999, 440).

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