Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Verfassungskonform einschränkende zeitliche Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, die ihren Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat, ist seit xxxx zu 100 % an der im Inland ansässigen B GmbH beteiligt. Seit xxxx besteht zwischen diesen beiden Gesellschaften eine ertragsteuerliche Organschaft. Alleiniger Anteilseigner der Steuerpflichtigen ist die in den USA ansässige A. Für Zwecke der US-amerikanischen Besteuerung wurde im Streitjahr [Veranlagungszeitraum vor 2013] unter der Anwendung des sog. "check-the-box-election"-Verfahrens die steuerliche Behandlung als "disregarded entity" gewählt. Damit galt die Steuerpflichtige für US-amerikanische Zwecke nicht als eigenständiges Steuersubjekt, sondern als Betriebsstätte ihrer Anteilseignerin.
Für das Streitjahr [Veranlagungszeitraum vor 2013] wurde zunächst ausgehend von einem insgesamt im Organkreis erzielten negativen zu versteuernden Einkommens in Höhe von xxxxxx EUR die Körperschaftsteuer in Höhe von xxx EUR festgesetzt. Infolge einer in xxxx [nach 2012] erfolgten Außenprüfung wurde hingegen die Berücksichtigung des Verlustes der Steuerpflichtigen mit Verweis auf die Einstufung infolge der US-amerikanischen Behandlung als "disregarded entity" versagt, da dieser nachweislich auch bei der US-amerikanischen Besteuerung der Unternehmensgruppe berücksichtigt wurde.
Zwar wird hier der Sachverhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. des UntStVereinfG 2013 erfüllt und auch die Anwendungsvorschrift des § 34 abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. des UntStVereinfG 2013 steht einer Anwendung dieser Verlustabzugsbeschränkung nicht entgegen. Jedoch kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. des UntStVereinfG 2013 nicht in Betracht. Denn die Anwendung gemäß § 34 abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. des UntStVereinfG 2013 auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle würde hier zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung führen. Bei Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. Fassung vor Änderung durch das UntStVereinfG wäre der Verlust bei der inländischen Besteuerung der Steuerpflichtigen im Streitjahr zu berücksichtigen gewesen, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorgelegen haben. Von der Vorgängerfassung erfasst wurden die Fälle, in denen der Organträger auch im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, weshalb es zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen konnte.
Die Steuerpflichtige kann wegen ihres inländischen Sitzes und ihrer Geschäftsleitung im Inland nicht auch im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG sollte jedoch der Aufgabe des Erfordernisses des doppelten Inlandsbezug für Organmitglieder Rechnung getragen werden. Dass die Steuerpflichtige nun ohne eigenes Zutun unter die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG fällt, führt bei ihr mit der Anwendung auch in noch offenen Fällen, bei denen die Veranlagungszeiträume bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens jedoch schon abgeschlossen waren, zu einer echten Rückwirkung.
In verfassungskonformer Weise ist damit die Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG zeitlich eingeschränkt anzuwenden und kann im Streitfall nicht rückwirkend zu einer Nichtanerkennung der Verluste führen.
Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.3.2022, 7 K 905/19 K, G, F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung des Verlusts von xxxxx EUR die Körperschaftsteuer in Höhe von xxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 20/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen