Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023, 11 K 2195/21 GE
Verfahren beim BFH: II R 36/23
Das FG Düsseldorf bejaht eine Entstehung der Grunderwerbsteuer bereits im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung über das Erbbaurecht (FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023, 11 K 2195/21 GE). Die Möglichkeit, durch Widerruf vor Ablauf der bisherigen Laufzeit eine Verlängerung zu verhindern, stelle keine aufschiebende Bedingung dar, infolge der der Erwerbsvorgang von deren Eintritt abhängig gemacht worden wäre. Zudem lehnt das FG Düsseldorf eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses für die Verlängerungszeit ab. Dazu ist beim BFH ein weiteres Verfahren unter Az. II R 3/22 anhängig.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Verlängerung eines vereinbarten Erbbaurechts erst mit Verstreichen der Widerspruchsfrist |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx wurde die bestehende Erbbaurechtsvereinbarung vom xx.xx.xxxx des Steuerpflichtigen X mit dem Grundstückseigentümer G geändert. Geregelt wurde darin, dass sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils 10zehn Jahre verlängert, wenn der Erbbauberechtigte der jeweiligen Verlängerung nicht vor Ablauf eines Jahres schriftlich widerspricht.
Da der erste Widerruf gegen eine Laufzeitverlängerung somit erst zum xx.xx.xxxx, folglich in der Zukunft, möglich ist, wurde durch die Änderung des Erbbaurechtsvertrags keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine Steuer fällt vielmehr nach § 14 Abs. 1 GrEStG erst an, wenn der Widerruf der Verlängerung bis xx.xx.xxxx, also bis ein Jahr vor Ablauf der Laufzeit des Erbbaurechts erfolgt. Die Widerrufsmöglichkeit ist dem Eintritt einer Bedingung gleichzustellen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Hilfsweise beantrage ich, sollte doch von steuerpflichtigen Vorgang bereits zum Zeitpunkt der Vertragsänderung, somit zum xx.xx.xxxx, auszugehen sein, als Bemessungsgrundlage den kapitalisierten Erbbauzins unter Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG abgezinst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 36/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen