Zusammenfassung

 
Überblick

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das Einkommen und seine Ermittlung richten sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes. Einkommen ist danach grundsätzlich die Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Verlustrück- und -vorträgen sowie bestimmter abzugsfähiger Ausgaben.

Begrifflich bedeutet ein Verlust im Körperschaftsteuerrecht das Gleiche wie im Einkommensteuerrecht. Da allerdings bei einer Kapitalgesellschaft sämtliche Einkünfte unabhängig von ihrer Einkunftsart als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden, erübrigt sich ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten. Ein Verlustabzug, also ein Verlustrücktrag oder -vortrag, ist möglich.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags: Für die Jahre 2020 und 2023 ist der steuerliche Verlustrücktrag durch die Corona-Steuerhilfegesetze auf 10 Mio. EUR erweitert worden (ab VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR). Darüber hinaus ist der Rücktragszeitraum für Verluste ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet worden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträume.

Erweiterung des steuerlichen Verlustvortrags: Für die VZ 2024 bis einschl. 2027 wurde mit dem Wachstumschancengesetz der Prozentsatz zur Berechnung des Höchstbetrags des den unbeschränkt vortragsfähigen Fehlbetrag von 1 Mio. EUR übersteigenden Fehlbetrags bei der KSt von 60 % auf 70 % erhöht.

Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der in dem jeweiligen Erhebungszeitraum bezogen worden ist. Ein Verlustabzug ist nur in der Form des Verlustvortrags möglich. Am Schluss des Erhebungszeitraums verbleibende Fehlbeträge sind gesondert festzustellen. Es gibt keinen Verlustrücktrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 8 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens. § 8 Abs. 8, 9 KStG enthält Anwendungsregelungen zum Verlustabzug nach § 10d EStG. § 10d Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, regelt die Erhöhung des Verlustrücktrags für die VZ 2020 und 2021. Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, und dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, werden die Regelungen des § 10d EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 erweitert. Durch das Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness v. 27.3.2024, BGBl. 2024 Nr. 108) wird beim Verlustvortrag in der Form einer Mindestbesteuerung für die VZ 2024 bis einschl. 2027 der Prozentsatz zur Berechnung des Höchstbetrages des den unbeschränkt vortragsfähigen Fehlbetrag von 1 Mio. EUR übersteigenden Fehlbetrags bei der KSt von 60 % auf 70 % erhöht. Für die GewSt gilt die Erhöhung nicht.

§ 8c KStG ist eine Spezialregelung zum Verlustabzug bei Körperschaften. Anwendungsregelungen sind in § 34 Abs. 6 KStG enthalten. § 8d KStG regelt den sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach einem schädlichen Beteiligungserwerb; die Regelung gilt erstmals für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2015 erfolgen. Anwendungsregelungen sind in § 34 Abs. 6a KStG enthalten.

Die Finanzverwaltung nimmt im Anwendungsschreiben "Verlustabzugsbeschränkungen für Körperschaften" (BMF, Schreiben v. 28.11.2017, IV C 2 – S 2745-a/09/10002 :004, BStBl 2017 I S. 1645) zu den Vorschriften Stellung; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden (BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 1225, BStBl 2024 I S. 450). Zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG nimmt die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002, BStBl 2021 I S. 363, ausführlich Stellung, ergänzt mit zahlreichen Praxisbeispielen; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden (BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 1226, BStBl 2024 I S. 450).

Die Vorschriften der §§ 710 GewStG i. V. m. §§ 16, 19 und 20 GewStDV regeln den Gewerbeertrag, § 10a GewStG den Verlustabzug. § 36 GewStG und § 36 GewStDV enthalten die Anwendungsvorschriften. § 10a Satz 10 GewStG übernimmt die Regelungen der §§ 8c und 8d KStG. § 36 GewStG enthält die Anwendungsvorschriften.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2021, G 1427, BStBl 2021 I S. 359, übertragen die Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden (BMF, Schreiben v. 15....

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