Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben im Rahmen einer Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: "DBA") in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (hiernach: "Revisionsprotokoll") die folgende Verständigung über die Auslegung von Ziffer 1bis des Protokolls (hiernach: "Protokoll") zu Artikel 15 Absatz 3 des DBA vereinbart:
Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 des DBA legt die Einzelheiten für die Besteuerung von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen für die Veranlagungszeiträume/Steuerjahre 2012 bis 2016 fest. Danach übt die Bundesrepublik Deutschland das ihr aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des DBA zustehende Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte dieser Mitglieder des Bordpersonals nicht aus, sofern deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Hierdurch werden im Rahmen einer Übergangsregelung Nachteile gemildert, die sich für das betroffene Bordpersonal aus einem zum 1. Januar 2007 erfolgten Wechsel des Besteuerungsrechts von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Regelung findet entsprechend dem Revisionsprotokoll keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dieser Vereinbarung allerdings nicht auf das ihr nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 als Tätigkeitsstaat zustehende Besteuerungsrecht verzichtet, so dass mit dieser Übergangsregelung für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren die rechtliche Situation wie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 hergestellt wird. Aus diesem Grund wird die Steuerfreistellung in der Bundesrepublik Deutschland nur für den Teil der Einkünfte gewährt, welcher auf nicht-deutsche Streckenanteile entfällt. Einkünfte und Einkunftsteile, die auf Flugstreckenanteile entfallen, welche über deutschem Territorium verlaufen, werden daher weiterhin im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst.
Ferner wird klargestellt, dass die Voraussetzung eines Anstellungsverhältnisses, welches bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden hat, so auszulegen ist, dass ein Arbeitgeberwechsel zwischen Unternehmen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich jeweils in Deutschland befindet, innerhalb dieses Zeitraums als unschädlich anzusehen ist. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzernverbunds oder zwischen nicht miteinander verbundenen Unternehmen handelt. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des jeweiligen anstellenden Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Sofern von einem deutschen Finanzamt ein Nachweis der Besteuerung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Sicherstellung der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung verlangt wird, ist dieser durch die Vorlage der schweizerischen Veranlagungsverfügung oder eines vergleichbaren kantonalen Bescheids zu erbringen.
Die Verständigung ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Veranlagungszeitraum/Steuerjahr 2012 anzuwenden.