Zusammenfassung
Unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i. d. R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Arbeit gebenden Unternehmens. Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung trägt der Arbeitnehmer damit – sofern das Kapital keiner Insolvenzsicherung unterliegt – auch das Risiko des Kapitalverlustes. Die Wahl der jeweiligen Beteiligungsform ist i. d. R. davon abhängig, welche Ziele und welche Motive der Arbeitgeber mit der Beteiligung erreichen möchte.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer wird steuerlich gefördert. Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer als Sachbezug erhält, wenn ihm sein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen überlässt, ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR steuerfrei. Soweit der eingeräumte Vorteil steuerfrei ist und zusätzlich gewährt wird, gehört er nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Entgelt |
LSt |
SV |
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen |
pflichtig |
pflichtig |
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen bis 2.000 EUR * zusätzlich geleistetes Entgelt |
frei |
frei* |
Lohnsteuer
1 Vermögensbeteiligung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis liegt vielmehr vor, wenn die Einnahmen dem Empfänger
- mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
- sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen,
wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Gleiches gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten gründet.
Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern des Unternehmens angeboten wird, hat für sich alleine nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Kein Arbeitslohn liegt insbesondere dann vor, wenn eine Mitarbeiterbeteiligung weder zu einem verbilligten Preis erworben noch rückübertragen wird und der Preisfindung ein vereinfachtes Bewertungsverfahren mit marktgerechten Ergebnissen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ein Verlustrisiko trägt.
Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der Zuwendungsbeteiligten sind unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände.
Verbilligter Erwerb von GmbH-Beteiligungen
Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann auch dann vorliegen, wenn dieser von einem Dritten gewährt wird. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann daher auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
Auch der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
Beteiligung am Veräußerungserlös
Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens, für das er tätig ist, beteiligt werden, stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar. Der Einordnung einer Zahlung als Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass sie der Arb...