Mietverhältnisse: Besonderheiten ergeben sich auch bei der Betrachtung von Mietverhältnissen zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gesellschaftern. Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ihrem Gesellschafter – z.B. aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages – eine Immobilie, ergeben sich durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf Ebene des Gesellschafters Besonderheiten.

Die Gesellschafts-Immobilie nutzender Gesellschafter: In diesem Fall erzielt der Gesellschafter, der

  • die Immobilie selber nutzt und
  • für die Nutzung eine Mietzahlung an die Gesellschaft entrichtet,

wegen der Bruchteilsbetrachtung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Insoweit weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass solche Verträge bzgl. des die Immobilie nutzenden Gesellschafters nicht anzuerkennen sind, "wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist".[12] Auch insoweit kommt demnach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine zentrale Bedeutung zu, an der sich aber aus aktueller Sicht auch durch das MoPeG ab 1.1.2024 in ertragsteuerlicher Sicht keine Änderung ergeben wird.

Darlehensverträge: Gleiches gilt auch für Darlehensverträge, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft z.B. ein verzinsliches Darlehen zum Erwerb von Immobilien gewährt.[13] Auch in diesem Fall wird ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag steuerlich insoweit nicht anerkannt, als der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat zur Folge,

  • dass die Darlehenszinsen, soweit sie auf den das Darlehen gewährenden Gesellschafter entfallen, nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
  • Zudem sind die Zinsen vorab dem Gesellschafter z.B. als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei einer Immobilien verwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen.[14]

Einbringung von Miteigentumsanteilen: Ein weiterer praxisrelevanter Fall ist die Einbringung von Miteigentumsanteilen in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. In diesem Fall entstehen den einbringenden Miteigentümern keine Anschaffungskosten, soweit die den Gesellschaftern nach Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.[15]

Beraterhinweis Die von der BFH-Rechtsprechung bei der Betrachtung vermögensverwaltender Personengesellschaften favorisierte Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wirkt sich auch auf schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern aus. Hier ist immer zu unterscheiden zwischen

  • der zivilrechtlichen Wirksamkeit und
  • der steuerlichen Anerkennung.

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ändert nichts an der zivilrechtlichen Wirksamkeit entsprechender schuldrechtlicher Vereinbarungen.

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