(1) Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:

RWEA* = RWEA · min{E*; EUR 2 500 000} · 0,7619 + max{E* - EUR 2 500 000; 0} · 0,85
E*

dabei gilt:

RWEA* = der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und
E*[2] ist

a) entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

b) oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.
 

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

 

a)

wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse ’Mengengeschäft’ oder der Risikopositionsklasse ’Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ oder der Risikopositionsklasse ’durch Immobilien besicherte Risikopositionen’ zugeordnet;

 

b)

wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[3] definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt;

 

c)

trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.

[1] Art. 501 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Datum des Inkrafttretens geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie, Abl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Begriffsbestimmung berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.
[3] Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge