Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

 

a)

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;

 

b)

dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

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