(1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss; |
b) |
sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können; |
c) |
sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss; |
d) |
sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP; |
e) |
sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden. |
(2) Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt.
Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.
(3) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,
a) |
ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und |
b) |
wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob
i) |
die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder |
ii) |
die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält. |
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Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.
Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt.
Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.
(5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen.
Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.