Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

[1] Art. 25o eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/2099. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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