Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung an entsprechende Möglichkeiten in den USA – die Möglichkeit einer vorherigen Abstimmung über die zutreffende Methode der Verrechnungspreisermittlung geschaffen. In einem sog. Vorabverständigungsverfahren oder auch Advance Pricing Agreement (kurz APA) erfolgt eine bindende Absprache zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuerpflichtigen, in der eine bestimmte Methode zur Bestimmung eines Verrechnungspreises für einen gewissen Zeitraum verbindlich getroffen wird. Einzelheiten zum Ablauf eines solchen Verfahrens fanden sich bislang in dem BMF-Schreiben vom 5.10.2006. Es wird also keine Absprache über den zutreffenden Verrechnungspreis, sondern "nur" über die richtige Methode getroffen.
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde nunmehr § 89a AO geschaffen, der eine allgemeine Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren darstellt. Allerdings ist stets erforderlich, dass das jeweilige DBA eine solche Handhabung vorsieht. Steuervermeidung darf zudem nicht das vorrangige Motiv des Steuerpflichtigen sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Verfahren nach § 89a AO durchgeführt werden. Dieses wird in mehreren Schritten abgewickelt:
- Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller nach § 89a Abs. 1 Satz 2 AO;
- Stellung eines Antrags in beiden Staaten (wie der Antrag in Deutschland zu formulieren ist und welche Angaben enthalten sein müssen, regelt § 89a Abs. 2 AO näher);
- Abstimmung mit der Finanzbehörde des anderen Staates gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 AO;
- Unterzeichnung der Vereinbarung durch das Finanzamt in der Regel für 5 Jahre nach § 89a Abs. 3 AO unter der Bedingung des Einspruchsverzichts; für diesen ist dem Steuerpflichtigen eine Frist zu gewähren (§ 89a Abs. 3 Satz 2 AO).
Die Absprache hat sodann eine Laufzeit von 3 bis 5 Jahren. Eine Verlängerung ist nach § 89a Abs. 6 AO möglich.
APAs sind allerdings – wie bereits erwähnt – nicht kostenfrei. Vielmehr fand sich in § 178a AO eine ausführliche Bestimmung zu den Kosten eines solchen Verfahrens. Nunmehr ist in § 89a Abs. 7 AO die Gebühr normiert. Die Grundgebühr beträgt 30.000 EUR, eine Verlängerungsgebühr 15.000 EUR. Unter Umständen kommen auch geringere Gebühren in kleineren Fällen in Betracht. Wird der Antrag zurückgenommen, kann nach § 89a Abs. 8 AO unter gewissen Voraussetzungen von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden. Insgesamt sind die Vor- und Nachteile von APAs im jeweiligen Einzelfall abzuwägen. Letztlich wird sich angesichts der Kosten – auch und insbesondere für die Beratung des Steuerpflichtigen – ein solches Verfahren nur in großen Fällen lohnen.