Der Verschmelzungsvertrag ist das Kernstück der Umwandlungsmaßnahme.
Der Verschmelzungsvertrag muss eine Reihe von Angaben enthalten:
- den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
- die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
- das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
- die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
- die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
- die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Eine Prüfung des Verschmelzungsvertrags muss nur auf Verlangen eines Gesellschafters durchgeführt werden, wobei dieses Verlangen binnen einer Woche nach Vorlage des Verschmelzungsvertrags und des Verschmelzungsberichts erfolgen muss (§ 48 UmwG). Die Kosten trägt die GmbH, welche die Prüfung fordert.
2.2.1 Das Umtauschverhältnis
Der Verschmelzungsvertrag muss das Umtauschverhältnis und etwaige bare Zuzahlungen angeben. Es ist also mitzuteilen, welches Verhältnis zwischen Leistung (Übertragung des Vermögens) und Gegenleistung, d. h. dem Anteil der übernehmenden GmbH, besteht. Bei der Verschmelzung einer GmbH auf die andere ist somit zu regeln, wie viele Anteile der übernehmenden GmbH auf einen Anteil der übertragenden GmbH entfallen, also etwa das Verhältnis 1:1.
Hierbei werden alle Anteilsinhaber der übertragenden GmbH namentlich mit ihren Anteilen und den jeweiligen Nominalwerten genannt. Dabei wird angegeben, welche Geschäftsanteile mit jeweils welchem Nominalwert sie an der übernehmenden GmbH erhalten. Darüber hinaus können für jeden untergehenden Anteil bare Zuzahlungen festgesetzt werden. Dies geschieht, wenn das Umtauschverhältnis die Wertrelation nicht korrekt wiedergibt, sodass ein Ausgleich über Zuzahlungen erfolgen muss. Hierbei darf die übernehmende GmbH nicht mehr als 10 % des gesamten Nennbetrags der an die neuen Gesellschafter gewährten Gesellschaftsrechte als bare Zuzahlung gewähren.
2.2.2 Übertragung der Rechte
Der Verschmelzungsvertrag enthält auch Einzelheiten der Anteils-Übertragung des übernehmenden Rechtsträgers. Die übernehmende GmbH kann bereits vorhandene Geschäftsanteile von Altgesellschaftern an die Gesellschafter der aufzunehmenden Gesellschaft übertragen. Sie kann aber auch die zu gewährenden Gesellschaftsanteile im Wege einer Kapitalerhöhung neu schaffen. Im letzteren Fall sind Regelungen im Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, da das GmbH-Gesetz entsprechende Vorschriften für die Kapitalerhöhung enthält. Haben allerdings die im Wege der Kapitalerhöhung zu gewährenden Geschäftsanteile andere Rechte und Pflichten als die bisherigen untergehenden Geschäftsanteile, müssen diese Abweichungen im Verschmelzungsvertrag angegeben werden.
Werden den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft schon vorhandene Geschäftsanteile der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschafter übertragen, müssen im Verschmelzungsvertrag der bisherige Inhaber sowie sein Geschäftsanteil benannt werden.
Genaue Bezeichnung notwendig
Beim Beispiel der Schokobären GmbH, die auf die Cottbuser Katzenzungen GmbH verschmolzen wird, könnte es beispielsweise heißen, dass Bernd Bär, der Alleingesellschafter der Schoko Bären GmbH den Marcus Mauz gehörenden Geschäftsanteil an der Cottbusser Katzenzungen GmbH im Nennbetrag von 100.000 EUR erhält.
2.2.3 Zeitpunkt des erstmaligen Gewinnanspruchs
Der Verschmelzungsvertrag gibt den Zeitpunkt an, ab dem die neuen Gesellschafter Gewinnansprüche erhalten. Außerdem ist ein davon gegebenenfalls abweichender Verschmelzungsstichtag zu benennen. Ab dem Verschmelzungsstichtag gelten alle Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Sonderrechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern gewährt (z. B. Mehrstimmrechte oder besondere Gewinnanteile) müssen im Verschm...