Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Beim Ausgleich nach der Scheidung richtet sich der Ausgleich nicht mehr gegen den Versorgungsträger, sondern gegen den ausgleichspflichtigen Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst. Betroffen vom schuldrechtlichen Ausgleich sind vor allem Anrechte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung noch nicht ausgleichsreif sind (§ 19 VersAusglG). Nicht ausgleichsreife Anrechte sind verfallbare Anrechte nach dem BetrAVG, auf eine abschmelzende Leistung gerichtete und ausländische Anrechte. Ferner kommt der Ausgleich nach der Scheidung in Betracht, wenn der Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre.
Anders als beim Wertausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG) entscheidet das Familiengericht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur auf Antrag (§§ 223, 124 FamFG).
Insbesondere bei ausländischen Anrechten unterbleibt der Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Das Gesetz (§ 19 Abs. 3 VersAusglG) verhindert in diesen Fällen, dass der Partner die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen inländischen Anrechte durch einen Wertausgleich bei der Scheidung verliert und in Bezug auf das ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche erteilt. Ist der Ausgleich für den ausgleichsberechtigten Partner unbillig, wirkt die fehlende Ausgleichsreife des ausländischen Anrechts wie eine Ausgleichssperre.
Der Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt ausschließlich zwischen den Partnern. Damit hängt der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich seiner Versorgung vom Bestehen des Anspruchs des Ausgleichspflichtigen ab. Erfüllt er zwar die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze), nicht aber der Ausgleichspflichtige, erhält er keine Rente, da der Gesetzgeber keinen vorzeitigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingeführt hat. Die ausgleichspflichtige Person kann zu ihrer Sicherung die Abtretung der Versorgung in Höhe der schuldrechtlichen Rente an sich verlangen (§ 21 VersAusglG). Ferner besteht die Möglichkeit einer Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG). Beide Möglichkeiten können die Risiken der Abhängigkeit von der Rente des Ausgleichspflichtigen mindern.
Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist, dass der ausgleichspflichtige Partner aus der Versorgung selbst Leistungen bezieht. Er muss somit selbst Rentner sein.
Hat der Ausgleichspflichtige die Möglichkeit, den Versorgungsbeginn zeitlich nach hinten zu verlangen, was bei ihm meist mit einer höheren Versorgung verbunden ist, erhält auch der Ausgleichsberechtigte keine Rente. Beispiel ist der spätere Beginn der Altersrente. Bestehen keine Unterhaltsansprüche des Ausgleichsberechtigten, muss dieser warten, bis der Ausgleichspflichtige selbst Leistungen bezieht. Weitere Voraussetzung für den Erhalt der Rente ist auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person (§ 20 Abs. 2 VersAusglG), dass diese
- selbst bereits eine eigene Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht, wobei dies bereits vor Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sein kann,
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 35 SGB VI), oder
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Bei der Berechnung der Brutto-Rente, die der ausgleichspflichtige Partner erhält, sind die Sozialversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Die Zahlung hat monatlich im Voraus zu erfolgen. Verstirbt der ausgleichspflichtige Partner, erlischt die Zahlungspflicht. Die Rente ist allerdings noch für den gesamten Monat, in dem der Ausgleichspflichtige verstirbt, zu entrichten. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, ist der Träger der Versorgung zur Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten ausnahmsweise verpflichtet, sofern die Versorgungsart eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht (§ 25 VersAusglG).
Die Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten kann durch die Satzung des Versorgungsträgers ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann die Versorgung auch bei Wiederverheiratung ausgeschlossen werden.
Besteht ein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung, wird gleichzeitig die Hinterbliebenenversorgung, die an einen neuen Ehegatten zu entrichten ist, gekürzt.
Ist die neue Partnerin deutlich jünger als die Ex-Frau, kann es sich empfehlen, die Zahlung an den ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten durch Vereinbarung zu regeln. In diesem Fall bleibt dem zweiten Ehegatten die volle Hinterbliebenenversorgung auch dann erhalten, wenn der frühere (ältere) Ehegatte verstirbt.
Zur Sicherung kann sich der Ausgleichsberechtigte die laufenden und die künftig fällig werdenden Rentenzahlungen gegen den Versorgungsträger abtreten lassen (§ 21 VersAusglG). Damit erhält der Ausgleichsberechtigte einen unmittelbaren An...