Weil Steuerpflichtige, aber auch Angehörige der steuerberatenden Berufe nicht nur durch die andauernde Corona-Pandemie, sondern auch durch die erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform weiterhin stark belastet sind, wurden die Steuererklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine für den Veranlagungszeitraum 2020 erneut verlängert. Auch für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 wurden vergleichbare Regelungen getroffen, durch welche die gesetzlichen Fristverlängerungen bis zur Rückkehr zum regulären Fristablauf im Veranlagungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Auch die Finanzverwaltung ist durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Grundsteuerreform belastet. Die ohnehin zu beobachtende Arbeitsverdichtung wird durch die Verlängerung der Steuererklärungsfristen noch vorangetrieben, weil diese die von den Finanzbehörden vorzunehmenden Veranlagungstätigkeiten für die betroffenen Veranlagungszeiträume zeitlich nach hinten verschiebt und dadurch mit der Veranlagung des jeweils neuen Veranlagungszeitraums kollidieren lässt. Die Finanzbehörden sind dementsprechend mehr denn je auf eine pünktliche Erklärungsabgabe angewiesen, um diese Auswirkungen nicht noch zu verschlimmern. Dies führt einerseits dazu, dass Fristverlängerungsanträge äußerst restriktiv gehandhabt werden und andererseits, dass die Instrumente, die der Finanzbehörde zur Verfügung stehen, um die Steuerpflichtigen zu einer pünktlichen Erklärungsabgabe anzuhalten, vermehrt in ihren Fokus rücken und häufiger von ihr angewandt werden.
Verhältnis Verspätungszuschlag, Zwangsgeld und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Nicht nur die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, sondern der Verspätungszuschlag und das Zwangsgeldverfahren sind die Instrumente, die der Finanzbehörde hierfür zur Verfügung stehen.
Der Verspätungszuschlag weist einen sowohl präventiven als auch repressiven Charakter auf und soll den Steuerpflichtigen zu einer künftigen fristgerechten Abgabe der Steuererklärung anhalten. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sollen die Angabe der Steuererklärung vom säumigen Steuerpflichtigen erzwingen. Beide Instrumente können nicht nur miteinander, sondern auch mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kombiniert werden. Während dies beim Verspätungszuschlag die Regel darstellt, erfolgt die Kombination mit dem Zwangsgeld in der Praxis eher selten, weil das doch sehr aufwändige Zwangsgeldverfahren auf Fallkonstellationen beschränkt wird, die einer Schätzung nicht oder nicht ohne Weiteres zugänglich sind.