Die Finanzbehörde kann die Durchsetzung von nahezu allen Verwaltungsakten im Besteuerungsverfahren mittels Zwangsgeld erzwingen. Hierzu gehört insb. die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Damit ist das Zwangsgeldverfahren für die Finanzverwaltung das zweite Mittel der Wahl, um die Steuerpflichtigen zur zeitnahen Erklärungsabgabe anzuhalten. Das Zwangsgeld ist keine Strafe, sondern ist ein Mittel zur Willensbeugung, und gehört ebenso wie der Verspätungszuschlag zu den steuerlichen Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge