Der Verspätungszuschlag, der bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung festgesetzt wird, ist in § 152 AO geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 umfassend reformiert; insb. wurden die frühere Ermessensentscheidung durch eine weitgehend gebundene Entscheidung ersetzt und die Regelungen zur Höhe des Verspätungszuschlages neugestaltet. Die Neuregelung ist grundsätzlich für Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2018 anzuwenden.

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