Grundsätzlich gilt eine Erbschaft ohne weitere Erklärung als angenommen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Gesetzgebung knüpft hier ausnahmsweise an ein Schweigen eine Rechtsfolge. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen seit Kenntnis von der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich zeigt, dass die Erbschaft überschuldet ist. Denn grundsätzlich haften der oder die Erben mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die auf der Erbschaft ruhenden Schulden.
Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist und nimmt/nehmen die erbende Person bzw. die erbenden Personen die Erbschaft an, besteht die Gefahr, dass auch mit dem eigenen, nicht ererbten Vermögen für die Schulden des Nachlasses einzustehen ist. Nicht möglich ist es, die Erbschaft bedingt auszuschlagen, etwa, unter der Bedingung, dass der Nachlass überschuldet ist. Um für den Rechtsverkehr Klarheit darüber zu erhalten, welche Person in die Rechtsstellung der verstorbenen Person tritt und die Ungewissheit über die Person der erwerbenden Personen möglichst schnell zu beenden, ist sowohl die Ausschlagung wie auch die Annahme einer Erbschaft bedingungs- und befristungsfeindlich. Eine Ausschlagung der Erbschaft unter einer Bedingung ist unwirksam, d. h. es wird so getan, als wenn die Ausschlagung nicht erklärt worden ist. Läuft die Ausschlagungsfrist ab, ohne dass zwischenzeitlich eine wirksame Ausschlagung erklärt wird, gilt die Erbschaft als angenommen.
Möglicherweise überschuldeter Nachlass
Kann – auch unter Einschaltung fachlicher Hilfe – innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist nicht geklärt werden, ob eine Erbschaft überschuldet ist, und möchte deshalb die erwerbenden Person die Erbschaft nicht ausschlagen, sollte – was möglich ist – die Haftung der erbenden Person/Personen auf das ererbte Vermögen beschränkt werden. Dazu ist es erforderlich, dass eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet wird. Da diese nur auf Antrag angeordnet wird, müssen die erwerbenden Personen , die nach § 1981 Abs. 1 BGB neben den Nachlassgläubigern, vgl. § 1981 Abs. 2 BGB, antragsbefugt sind, aktiv werden. Das Nachlassgericht, das zuständig für die Nachlassverwaltung ist, kann dann anordnnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist das ererbte Inventar aufgelistet wird. Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, kann auch ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden.