Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 12.7.2023, 3 K 1356/22

Verfahren beim BFH: VI R 14/23

Hinweis

Im vorliegenden Fall geht es um Berufsausbildungskosten. Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildungskosten in betreffenden Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14).

Vor dem BFH geht es nun darum, ob das Finanzamt berechtigt war, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit die Einkommensteuerbescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen (vom Bundesverfassungsgericht bestätigten) Rechtslage entsprechen.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Diverse Bescheide möglich

Vertrauensschutz bei Vorläufigkeitsvermerk
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mein Einspruch richtet sich gegen die Annahme, dass der vorliegende Steuerbescheid aufgrund der seinerzeitigen angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr.. 3 AO geändert werden konnte.

Tatsächlich liegt mittlerweile eine höchstrichterliche Entscheidung dazu vor, dass der seinerzeitige Steuerbescheid falsch ist. Dennoch beruht der Fehler auf einer falschen Rechtsanwendung durch das Finanzamt, weshalb sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf diesen Fehler erstreckt.

Vgl. FG Köln, Urteil v. 12.7.2023, 3 K 1356/22.

Unter dem Aktenzeichen VI R 14/23 prüft aktuell der BFH, ob in einem ähnlich gelagerten Fall eine Änderung aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit möglich ist.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

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