Leitsatz
Enthält die Tantiemezusage einer GmbH an ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer unbestimmte Regelungen zur Kürzbarkeit unter einer auflösenden Bedingung, wird durch das Fehlen klarer, eindeutiger und im Voraus getroffener Regelungen eine vGA begründet. Da eine vGA bereits dem Grunde nach vorliegt, sind die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers sowie die Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung für die steuerliche Beurteilung irrelevant.
Sachverhalt
Eine GmbH sagte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer neben einem Festgehalt eine Gewinntantieme zu. Dabei behielt sich die Gesellschaft vor, die Tantieme zu kürzen oder einzustellen, wenn die Auszahlung der Gesellschaft aufgrund geänderter wirtschaftlicher, rechtlicher oder steuerlicher Verhältnisse oder einem Absinken des Eigenkapitals unter das gezeichnete Kapital nicht mehr zuzumuten sei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte die Finanzverwaltung die Rückstellung für die Tantiemezusage in eine vGA um, da die Regelungen zur Gewährung der Tantieme unklar seien. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers kann eine vGA bereits dadurch begründet werden, dass die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Die im Streitfall vereinbarten Regelungen über die Kürzung oder Streichung der Tantieme führten auch nach Ansicht des Gerichts dazu, dass für einen außenstehenden Dritten unklar war, ob und in welcher Höhe die entstandenen Tantiemeansprüche bestanden. Insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Aufrechterhaltung der zugesagten Tantieme der Klägerin zugemutet werden kann, unterliegt der unternehmerischen Einschätzung der Klägerin, bei der auch zukünftige Unternehmensplanungen Eingang finden können. Wie sich das betragsmäßig auf die verdiente Tantieme auswirkt, kann von einem außenstehenden Dritten im Voraus nicht klar und eindeutig betragsmäßig fixiert werden. Daher könne nicht von einer eindeutigen Regelung ausgegangen werden.
Hinweis
Bei Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nicht allein auf eine fremdübliche Ausgestaltung zu achten, sondern auch auf klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarungen. Um zu vermeiden, dass Tantiemezusagen im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen werden, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann. Das setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme eindeutig festgelegt wird.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2013, 3 K 309/09