Leitsatz
Der GmbH erstattete Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung, die auf einer fehlerhaften Einstufung der Gesellschafter-Geschäftsführer beruhen, erhöhen den Gewinn. Es ist fraglich, ob die Gutschrift von Tantiemen auf Zeitwertkonten der Gesellschafter-Geschäftsführer vGA auslöst.
Sachverhalt
Einer GmbH wurden ca. 380.000 EUR Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung erstattet, nachdem die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer widerlegt worden war. Da dieser Betrag später auf Lebensarbeitszeitkonten der Gesellschafter-Geschäftsführer einbezahlt werden sollte, wurde er als "sonstige Verbindlichkeiten" passiviert. Tantiemen in Höhe von ca. 120.000 EUR wurden den vier Gesellschafter-Geschäftsführen nicht ausbezahlt, sonder einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Finanzamt sah in beiden Vorgängen vGA.
Entscheidung
Die zurückbezahlten Arbeitgeber -Anteile zur Sozialversicherung sind einkommenserhöhend zu erfassen, ohne dass dies durch Passivposten zu korrigieren ist. Mit der Beitragszahlung hat die GmbH eine eigene Verpflichtung erfüllt, die zu Betriebsausgaben geführt hat. Entsprechend sind die erstatteten Arbeitgeber -Anteile als Ertrag anzusetzen. Die Verwendung der Rückzahlung hat hierauf keinen Einfluss. Dass es sich um noch nicht ausbezahlte weitere Vergütungen handelt, hat die GmbH nicht glaubhaft gemacht. Die Geschäftsführer konnten die Auszahlung der Beträge zivilrechtlich nicht verlangen, da die Fälligkeit von einer positiven Anrufungsauskunft beim Finanzamt abhängig war. Damit war der Jahresüberschuss zu erhöhen; entsprechend entfallen die vGA.
Die Anerkennung der Gutschrift der Tantiemen auf dem Lebenszeitwertkonto kann nicht beurteilt werden, da einerseits der Sachverhalt nicht konkret ermittelt wurde, andererseits die Rechtsfragen zu Arbeitszeitkonten nicht geklärt sind. Daher bestehen ernstliche Zweifel, ob die Tantiemen zu vGA führen. Insoweit ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Hinweis
Zu den erstatteten Arbeitgeber -Anteilen zur Sozialversicherung dürfte auch das Hauptsacheverfahren nicht anders ausfallen; für die Annahme einer vGA fehlt eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung. Vielmehr wurde der Sachverhalt von der GmbH fehlerhaft gewürdigt. Dagegen würde die unmittelbare Auszahlung von Arbeitgeber -Anteilen an die Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA auslösen.
Die Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird zwar seit Jahren diskutiert, ist aber immer noch in der Schwebe. Die Finanzverwaltung hat sich bisher überwiegend ablehnend geäußert (FinMin Saarland v. 21.10.2005, B/2 - 5 - 194/2005 - S 2742; LfSt Bayern v. 6.12.2005, S 2742 - 14 St 31 N), eine Klärung durch den BFH steht noch aus.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 30.06.2008, 6 V 3516/07