Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft schließen sich mehrere Personen zusammen und erzielen gemeinsam Überschusseinkünfte – i.d.R. Einkünfte aus VuV oder Kapitalvermögen. Hierbei gelten aufgrund des fehlenden steuerlichen Betriebsvermögens die Grundsätze der Bruchteilsgemeinschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Bewertungsrechtlich werden die Vermögensgegenstände nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellt, wobei Werte von inländischem Grundbesitz, inländischem Betriebsvermögen, Anteilen an inländischem Betriebsvermögen sowie Anteilen an inländischen nicht notierten Kapitalgesellschaften ausgenommen sind, da diese eigenständig der Bewertung unterliegen. Innerhalb der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs gelten der unmittelbare oder mittelbare Erwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter entspr. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG.
Weiterhin kann es sich bei Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG nicht um begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b ErbStG handeln, so dass die Steuerbefreiung gem. § 13a ErbStG nicht zur Anwendung kommen kann. Im Gegensatz dazu ist die Steuerbefreiung bzw. der Bewertungsabschlag i.S.v. § 13d ErbStG für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke anwendbar.
Um trotz einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in den Genuss der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a ErbStG zu kommen, kann die Möglichkeit der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und einer folgenden Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG genutzt werden. Durch die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG wird der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eröffnet, so dass unter der Berücksichtigung der Höhe des Verwaltungsvermögens eine steuerliche Begünstigung i.S. dieser Vorschrift möglich ist.
Einen Vorteil dürften dabei wohl die sog. Wohnungsunternehmen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG haben, da hierbei Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Diese Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ist jedoch an strenge Antragsvoraussetzungen geknüpft und kann in der Praxis häufig zu Uneinigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und der Beraterschaft führen.
Bei der Schenkung oder dem Erbe eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft kann die gewerbliche Prägung je nach Einzelfall zur steuerlichen Gestaltung genutzt werden. Hierbei gilt es m.E. eine frühzeitige Planung durchzusetzen, um insb. nicht durch unvorhergesehene Todesfälle in eine hohe und ggf. vermeidbare steuerliche Belastung zu laufen. Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG öffnet dabei den Anwendungsbereich des begünstigten bzw. begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b ErbStG. Gerade bei Vermietungsgesellschaften sollte frühzeitig strukturiert werden, so dass es nicht bereits an dem Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG scheitert.
Da in der Praxis Wohnungsunternehmen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG nur eine Ausnahme bilden dürften, wird es besonders auf die Schaffung von Produktivvermögen ankommen. Allerdings sollten neben den erbschaftsteuerlichen Folgen, auch immer die ertragsteuerlichen Auswirkungen im Blick behalten werden. So gilt es je nach Einzelfall abzuwägen, ob die erbschaftsteuerlichen (und auch ertragsteuerlichen) Vorteile die möglichen ertragsteuerlichen Nachteile, wie z.B. die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne auch nach der zehnjährigen Behaltensfrist, überwiegen.
Service: BFH v. 24.10.2017 – II R 44/15, ErbStB 2018, 103; BFH v. 4.2.2009 – II R 41/07, ErbStB 2009, 239; FG Münster v. 29.4.2020 – 3 V 605/20 F, ErbStB 2020, 183; FG Münster v. 28.8.2014 – 3 K 744/13 F, ErbStB 2015, 36; Juja / Thomée, Eine Abgrenzung zwischen sonstigem Verwaltungsvermögen, Finanzmitteln und Produktivvermögen – Teil I, ErbStB 2022, 111; Fuhrmann / Demuth, Vermögensverwaltende Personengesellschaft als Mittel der Nachfolgeplanung, ErbStB 2006, 127 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de