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[Autor/Stand] Auskunftsverweigerungsrecht. § 102 AO normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht umfasst u.a. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer hinsichtlich der Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht konfligiert mit der Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO. Ob die Berücksichtigung gesetzlicher Pflichten zur Verschwiegenheit bzw. eine Entbindung hiervon gem. § 138f Abs. 6 AO diesen Konflikt auflösen, ist zweifelhaft. Das Auskunftsverweigerungsrecht wird durch die Einführung des § 102 Abs. 4 Satz 3 AO ausgehöhlt, wonach die Mitteilungspflichten der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 49 AO bezeichneten Angaben auch dann bestehen, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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